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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen des Geschlechts
Benachteiligung bei der Beförderung
Statistik als Indiz


Landesarbeitsgericht (LAG)
Berlin-Brandenburg
Urteil vom 26.11.08
(15 Sa 517/08)
nicht rechtskräftig
AuR 2009, 134
NZA 2009, 43 (Leitsätze)
DB 2008, 2707 (Leitsätze)


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Leitsätze:
  1.  Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier: Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden.
  2.  Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre.
  3.  Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz i.S.d. § 22 AGG.
  4.  Auf der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen ersichtlich hat werden lassen.
  5.  Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden.
  6.  Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeignete Kandidatin gewesen.
  7.  Der nach § 15 Abs.1 AGG zu leistende materielle Schadensersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird.
  8.  Dieser materiellrechtliche Schadensersatzanspruch ist zeitlich nicht begrenzt (a.A.: h.L.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu Art.33 Abs.2 GG.
  9.  Eine geschlechtsdiskriminierende Beförderungsentscheidung ist immer auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen des immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangt werden kann.
10.  Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr dann durch Führungskräfte u.a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichtverletzungen vorlagen, künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigendes und einschüchterndes Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.
11.  Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen Konkurrenten), den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied des Vorstands erfolgen.
12.  Diese Personen sind Organe des beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB)
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
  Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen beim BAG: 8 AZR 1012/08.

Das Urteil ist deshalb besonders erwähnenswert, weil es die relevanten Rechtsfragen weitgehend im Sinne eines wirksamen Diskriminierungsschutzes beantwortet. In der juristischen Fachpresse wird das Urteil deshalb als "Kursabweichung" bezeichnet. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meine Urteilsanmerkung in der Zeitschrift Arbeit und Recht (AuR), 2009, S.136 (Heft 4).

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.02.09 abweichend entschieden.
 
 

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