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Leitsätze: |
1. |
Statistische Daten können im Grundsatz ein Indiz für eine
geschlechtsspezifische Benachteiligung im ,Rahmen des § 22 AGG sein, wenn sie im Bezugspunkt der konkreten Maßnahme
(Einstellung, Beförderung) aussagekräftig sind. |
2. |
Ein solches Datum kann beispielsweise das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Bewerbungen
einerseits und der Geschlechterverteilung bei den schließlich getroffenen Auswahlentscheidungen andererseits sein. |
3. |
Demgegenüber hat die Geschlechterverteilung in der Gesamtbelegschaft im Verhältnis zu der
Geschlechterverteilung in den Führungspositionen keinen entsprechenden Aussagewert, denn diese
sagt nichts über die Frage der Qualifikation für und die Anzahl von Bewerbungen
auf Führungspositionen aus. |
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