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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen des Geschlechts
Benachteiligung bei der Beförderung
Statistik als Indiz ?


Landesarbeitsgericht (LAG)
Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.02.09
(2 Sa 2070/08)
nicht rechtskräftig


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Leitsätze:
1.  Statistische Daten können im Grundsatz ein Indiz für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung im ,Rahmen des § 22 AGG sein, wenn sie im Bezugspunkt der konkreten Maßnahme (Einstellung, Beförderung) aussagekräftig sind.
2.  Ein solches Datum kann beispielsweise das Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Bewerbungen einerseits und der Geschlechterverteilung bei den schließlich getroffenen Auswahlentscheidungen andererseits sein.
3.  Demgegenüber hat die Geschlechterverteilung in der Gesamtbelegschaft im Verhältnis zu der Geschlechterverteilung in den Führungspositionen keinen entsprechenden Aussagewert, denn diese sagt nichts über die Frage der Qualifikation für und die Anzahl von Bewerbungen auf Führungspositionen aus.
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
  Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Aktenzeichen beim BAG: 8 AZN 299/09.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage schon einmal abgewiesen (Urteil vom 19.10.06, 2 Sa 1776/06). Auf die Revision der Klägerin wurde dieses 1. Urteil vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben (Urteil vom 24.04.08).

Im jetzt anstehenden 2. Revisionsverfahren wird es insbesondere um die Frage gehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die statistischen Daten über eine männerlastige Besetzung der Führungsebenen eines Unternehmens die Vermutung für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts begründen können, wenn (erneut) ein Mann befördert wird. Die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26.11.08 solche statischen Daten als Indizien für eine Benachteiligung anerkannt.
 
 

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