www.rechtsrat.ws

Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitsverhätnisses
Schriftform (§ 623 BGB)

Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm
Urteil vom 04.12.03
(4 Sa 900/03)
NZA-RR 2004, 189
BB 2004, 1341
DB 2004, 1565
ZInsO 2004, 163
EWiR 2004, 485


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsätze:
1.  Eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muss nicht nur in der vorgeschriebenen Form "erstellt", sondern im allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein. Es reicht deshalb nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht, vielmehr muss der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben.
2.  Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB ist anerkannt, dass diese unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (...).
3.  Diese Grundsätze lassen sich auf den Fall der gesetzlichen Schriftform nach § 126 Abs.1 BGB übertragen, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt wird. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall sofort an Ort und Stelle davon überzeugen, dass die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt. Die Übergabe der Fotokopie steht bei einer solchen Fallgestaltung, was den Schutz des Empfängers anbelangt, dem Original gleich.
4.  (...)
 

im Ergebnis (nicht in der Begründung)
bestätigt durch:
 

siehe auch:
 

weitere Infos: