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Leitsätze: |
1. |
Eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muss nicht nur in der vorgeschriebenen Form
"erstellt", sondern im allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein. Es reicht deshalb nicht aus,
dass das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird.
Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht,
vielmehr muss der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück
erlangt haben. |
2. |
Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB ist anerkannt, dass diese unter besonderen
Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß
unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit
des Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird
und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (...). |
3. |
Diese Grundsätze lassen sich auf den Fall der gesetzlichen Schriftform nach § 126 Abs.1 BGB übertragen, wenn dem Arbeitnehmer
versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm
nach Unterzeichnung eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt wird. Der Arbeitnehmer kann sich
in einem solchen Fall sofort an Ort und Stelle davon überzeugen, dass die Fotokopie mit dem Original
übereinstimmt. Die Übergabe der Fotokopie steht bei einer solchen Fallgestaltung, was den Schutz
des Empfängers anbelangt, dem Original gleich. |
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