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Arbeitsrecht
Zeitarbeit / Leiharbeit
Fahrtkostenerstattung
(Fahrten zum Entleiherbetrieb)

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 15.11.02
(4 Sa 692/02)
MDR 2003, 755


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Leitsatz:
  Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Auch aus § 670 BGB kann der Kläger seinen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch nicht ableiten.

Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht, dass die Fahrten eines Leiharbeitnehmers von seinem Wohnsitz zum Einsatzort stets der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen seien. Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm der Verleiher Arbeiten zuweist. Deshalb stellt das Reisen für den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht dar (...). Dieses gilt jedoch nicht einschränkungslos. (...)

Es ist (...) zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte zu fahren hat. Die Aufwendungen dafür sind (...) grundsätzlich seine Privatangelegenheit und nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte nicht angefallen wären."
 

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