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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Auch aus § 670 BGB kann der Kläger seinen
pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch nicht ableiten.
Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht,
dass die Fahrten eines Leiharbeitnehmers von seinem Wohnsitz
zum Einsatzort stets der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen
seien. Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers
gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm
der Verleiher Arbeiten zuweist. Deshalb stellt das Reisen für
den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht
dar (...). Dieses gilt jedoch nicht einschränkungslos. (...)
Es ist (...) zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer
grundsätzlich von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte zu fahren hat.
Die Aufwendungen dafür sind (...) grundsätzlich seine Privatangelegenheit
und nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Verleiher braucht daher
die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner
Arbeitsstätte nicht angefallen wären." |
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