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Arbeitsrecht
Widerruf des Aufhebungsvertrages ?

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 18.12.02
(8 Sa 979/02)
NZA-RR 2003, 406
DB 2003, 1447


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Leitsatz:
  Auf einen Aufhebungsvertrag, der einen vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft, ist § 312 Abs.1 S.1 BGB n.F. nicht anwendbar.

Der Aufhebungsvertrag als vertragliche Vereinbarung der Privatautonomie betrifft das bestehende begründete Dauerschuldverhältnis in seiner Gesamtheit und bestimmt sich somit in seiner Wirksamkeit als contrarius actus zum Arbeitsvertrag bis zum 01.01.2003 nach den Regelungen des BGB, die vor dem 01.01.2002 gegolten haben, Art. 229 § 5 EGBGB.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Urteils erster Instanz insoweit an, als ein Arbeitnehmer in der Situation eines Aufhebungsvertrages sich jedenfalls nicht in einer Verbrauchersituation i.S.d. § 312 Abs.1 S.1 BGB n.F. befindet, so dass bereits aus diesen Gründen ein Widerrufsrecht für einen Aufhebungsvertrag nicht in Betracht zu ziehen ist. Letztlich kann diese Frage allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen.

Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass § 312 Abs.1 S.1 BGB deshalb für den streitbefangenen Aufhebungsvertrag keine Anwendung zu finden hat, weil dem die Übergangsvorschriften nach Art. 229 § 5 EGBGB entgegenstehen."
 

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