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aus den Gründen: |
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"Die in der Satzung ermöglichte Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
ist verbandsrechtlich zulässig, begrenzt unter bestimmten - hier vorliegenden -
Voraussetzungen die Tarifzuständigkeit des Verbandes und verstößt
nicht gegen höherrangiges Recht.
(...)
Die durch Verbandssatzung eröffnete Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
führt zu einer abgestuften Mitgliedschaft, gegen die verbandsrechtlich
keine Bedenken bestehen. Ein Verstoß gegen den verbandsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz käme nur dann in Betracht, wenn willkürliche,
'irrationale' Differenzierungen vorgenommen würden (...), was aber vorliegend
nicht anzunehmen ist. Denn die OT-Mitglieder (...) sind von der Mitwirkung
bei der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidung ausgeschlossen,
zur Tarifkommission aktiv und passiv nicht wahlberechtigt und an der Verwaltung
des Streikfonds nicht beteiligt. Dass der Mitgliedsbeitrag
für OT-Mitglieder und 'Vollmitglieder' gleich hoch ist, stellt keine
willkürliche Differenzierung dar (...). Denn auch OT-Mitglieder verbinden
mit der tarifpolitischen Arbeit ihres Verbandes ein eigenes Interesse.
Die Tarifabschlüsse des Verbandes haben immer auch für nicht
tarifgebundene Arbeitgeber
eine nicht unerhebliche Signalwirkung, der sich gerade auch die OT-Mitglieder
(...) langfristig kaum entziehen werden können, weil es sich
in aller Regel um kleine und kleinste Einzelhandelsunternehmen handelt.
Die danach verbandsrechtlich unbedenkliche Möglichkeit einer Mitgliedschaft
beim Landesverband Einzelhandel ohne Tarifbindung führt zum Wegfall
der Tarifzuständigkeit des Verbandes für Mitglieder,
die (...) davon Gebrauch machen.
Unter Tarifzuständigkeit ist die in der Satzung eines tariffähigen Verbandes
geregelte Befugnis zu verstehen, Tarifverträge mit einem bestimmten
räumlichen, betrieblich-fachlichen und persönlichen Geltungsbereich
abzuschließen (...)." |
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