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Arbeitsrecht
Tarifrecht
OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

Landesarbeitsgericht (LAG) München
Beschluss vom 12.04.05
(11 TaBV 33/04)


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   aus den Gründen:   
  "Die in der Satzung ermöglichte Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist verbandsrechtlich zulässig, begrenzt unter bestimmten - hier vorliegenden - Voraussetzungen die Tarifzuständigkeit des Verbandes und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

(...)

Die durch Verbandssatzung eröffnete Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung führt zu einer abgestuften Mitgliedschaft, gegen die verbandsrechtlich keine Bedenken bestehen. Ein Verstoß gegen den verbandsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz käme nur dann in Betracht, wenn willkürliche, 'irrationale' Differenzierungen vorgenommen würden (...), was aber vorliegend nicht anzunehmen ist. Denn die OT-Mitglieder (...) sind von der Mitwirkung bei der Abstimmung über tarifpolitische Entscheidung ausgeschlossen, zur Tarifkommission aktiv und passiv nicht wahlberechtigt und an der Verwaltung des Streikfonds nicht beteiligt. Dass der Mitgliedsbeitrag für OT-Mitglieder und 'Vollmitglieder' gleich hoch ist, stellt keine willkürliche Differenzierung dar (...). Denn auch OT-Mitglieder verbinden mit der tarifpolitischen Arbeit ihres Verbandes ein eigenes Interesse. Die Tarifabschlüsse des Verbandes haben immer auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Signalwirkung, der sich gerade auch die OT-Mitglieder (...) langfristig kaum entziehen werden können, weil es sich in aller Regel um kleine und kleinste Einzelhandelsunternehmen handelt.

Die danach verbandsrechtlich unbedenkliche Möglichkeit einer Mitgliedschaft beim Landesverband Einzelhandel ohne Tarifbindung führt zum Wegfall der Tarifzuständigkeit des Verbandes für Mitglieder, die (...) davon Gebrauch machen.

Unter Tarifzuständigkeit ist die in der Satzung eines tariffähigen Verbandes geregelte Befugnis zu verstehen, Tarifverträge mit einem bestimmten räumlichen, betrieblich-fachlichen und persönlichen Geltungsbereich abzuschließen (...)."

 
 

hinsichtlich der Beschränkung der Tarifzuständigkeit
des Arbeitgeberverbandes aufgehoben durch:

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