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Vorlagefragen: |
1. |
Handelt es sich bei einem Bereitschaftsdienst,
den ein Arbeitnehmer in einem Krankenhaus ableistet, generell
um Arbeitszeit i.S.d. Art.2 Ziff.1 der RiL 93/104 EG, und zwar auch insoweit,
als es dem Arbeitnehmer in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch
genommen wird, gestattet ist, zu schlafen? |
2. |
Verstößt eine Regelung im nationalen Recht, mit der Bereitschaftsdienst
als Ruhezeit bewertet wird, soweit nicht eine Inanspruchnahme erfolgt,
dergestalt, dass sich der Arbeitnehmer in einem Krankenhaus in einem ihm
zur Verfügung gestellten Raum aufhält und auf Aufforderung die Arbeit
aufnimmt, gegen Art.2 Ziff.1 und 2 der RiL 93/104 EG? |
3. |
Verstößt eine nationale Regelung, die eine Kürzung der täglichen
Ruhezeit von 11 Stunden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dergestalt zulässt,
dass Zeiten der Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder
der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit
betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, gegen Art.2
RiL 93/104 EG?
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4. |
Verstößt eine nationale Regelung, die es zulässt, dass in einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung
zugelassen werden kann, dass Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
den Besonderheiten dieser Dienste angepasst werden, insbesondere Kürzungen
der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen
Zeiten ausgeglichen werden, gegen Art.2 RiL 93/104 EG? |
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