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5. Leitsatz: |
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Das sogenannte Mobbing kann auch ohne Abmahnung
und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang
zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist,
die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender
Weise verletzt werden. Je intensiver das Mobbing erfolgt, um so
schwerwiegender und nachhaltiger wird die Vertrauensgrundlage
für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gestört.
Muss der Mobbingtäter erkennen, dass das Mobbing
zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt dieser
ungeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine
auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters
regelmäßig kein Raum mehr bestehen. |
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