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Vorlagefragen: |
Gemäß Art. 234 EGV werden dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
1. |
Werden von Art.3 Abs.2 lit.a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen vom 20.12.1985 auch solche Kaufverträge
über Immobilien erfasst, die lediglich als Bestandteil
eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei dem die
bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl
hinsichtlich des Immobilienkaufvertrages als auch des ausschließlich
der Finanzierung dienenden Darlehensvertrages in einer
Haustürsituation
nach § 1 Haustürwiderrufsgesetz
erfolgen? |
2. |
Entspricht eine nationale Rechtsordnung bzw. deren Auslegung,
die die Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehenserklärung
auch im Rahmen solcher Kapitalanlagemodelle, bei denen das Darlehen
ohne Erwerb der Immobilie überhaupt nicht gewährt worden wäre,
lediglich auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränkt,
den Anforderungen des Gebotes des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet
des Verbraucherschutzes (Art.95 Abs.3 EG-Vertrag) sowie der von
der Richtlinie 85/577/EWG gewährleisteten Effektivität
des Verbraucherschutzes? |
3. |
Genügt eine nationale Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs
des Darlehensvertrages dergestalt, dass der widerrufende Verbraucher
die Darlehensvaluta an die finanzierende Bank zurückzahlen muss,
obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten
Konzept ausschließlich der Finanzierung der Immobilie dient und unmittelbar
an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlt wird, dem Schutzzweck
der Widerrufsregelung in Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG? |
4. |
Verstößt eine nationale Rechtsfolge des Widerrufs
in der Form, dass der Verbraucher nach Widerrufserklärung
zur sofortigen Rückzahlung der - auf Grundlage des für die
Kapitalanlage entwickelten Konzeptes - bisher überhaupt noch nicht getilgten
Darlehensvaluta nebst deren marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist,
gegen das Gebot des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet
des Verbraucherschutzes (Art.95 Abs.3 EG-Vertrag) sowie gegen den
in der Richtlinie 85/577/EWG verankerten Grundsatz der Effektivität
des Verbraucherschutzes? |
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