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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Begriff des Versenders ist insbesondere dann,
wenn das primär nach Außen in Erscheinung tretende
Versender-Unternehmen nicht ohne weiteres greifbar ist, weit auszulegen.
Denn nur dadurch kann das mit der Einführung des
§ 661a BGB
verfolgte Ziel erreicht werden. Die Vorschrift hat Sanktionscharakter und dient
dem Verbraucher- und Wettbewerbsschutz. Die Empfänger von Gewinnmitteilungen
sollen den Versprechenden beim Wort nehmen und den Gewinn einfordern können.
Die abschreckende Wirkung der Norm und damit die Eindämmung unlauterer
Methoden ist aber nur gewährleistet, wenn auch eine Umgehung der Haftung
erschwert ist. Als 'Versender' ist daher in den Fällen,
in denen die sich als Veranstalter ausgebende Firma nur schwer
zu greifen ist, weil sie ihren Sitz im Ausland hat und nur
ein Postfach unterhält, auch derjenige anzusehen, der Hilfsdienste
zur Durchführung des Gewinnspiels leistet und damit eigene wirtschaftliche
Interessen verfolgt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und
gegebenenfalls wie deutlich der Name dieses hilfeleistenden Unternehmens
in der Gewinnmitteilung auftaucht, entscheidend ist vielmehr,
dass der Unternehmer bewusst zur Durchführung des Gewinnspiels
einen eigenen Beitrag leistet. Es genügt, wenn es sich dabei nur um
eine organisatorische Maßnahme oder eine Dienstleistung, wie das
Zurverfügungstellen eines Telefonanschlusses handelt.
(...)
Die Beklagte (...) ist daher durch ihren Geschäftsführer (...) über
den Ablauf und die Organisation der Gewinnspiele informiert.
Wenn sie angesichts dieser Kenntnis durch die Vermietung
ihres Telefonanschlusses einen Beitrag zur Durchführung des Gewinnspiels
leistet, muss sie sich auch als 'Versenderin' im Sinne des
§ 661a BGB
behandeln lassen." |
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