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Gewinnzusagen

Landgericht Darmstadt
Urteil vom 27.08.03
(9 O 65/03)

Wer ist Versender?
(Hilfsdienste ausreichend)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Der Begriff des Versenders ist insbesondere dann, wenn das primär nach Außen in Erscheinung tretende Versender-Unternehmen nicht ohne weiteres greifbar ist, weit auszulegen. Denn nur dadurch kann das mit der Einführung des § 661a BGB verfolgte Ziel erreicht werden. Die Vorschrift hat Sanktionscharakter und dient dem Verbraucher- und Wettbewerbsschutz. Die Empfänger von Gewinnmitteilungen sollen den Versprechenden beim Wort nehmen und den Gewinn einfordern können. Die abschreckende Wirkung der Norm und damit die Eindämmung unlauterer Methoden ist aber nur gewährleistet, wenn auch eine Umgehung der Haftung erschwert ist. Als 'Versender' ist daher in den Fällen, in denen die sich als Veranstalter ausgebende Firma nur schwer zu greifen ist, weil sie ihren Sitz im Ausland hat und nur ein Postfach unterhält, auch derjenige anzusehen, der Hilfsdienste zur Durchführung des Gewinnspiels leistet und damit eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls wie deutlich der Name dieses hilfeleistenden Unternehmens in der Gewinnmitteilung auftaucht, entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer bewusst zur Durchführung des Gewinnspiels einen eigenen Beitrag leistet. Es genügt, wenn es sich dabei nur um eine organisatorische Maßnahme oder eine Dienstleistung, wie das Zurverfügungstellen eines Telefonanschlusses handelt.

(...)

Die Beklagte (...) ist daher durch ihren Geschäftsführer (...) über den Ablauf und die Organisation der Gewinnspiele informiert. Wenn sie angesichts dieser Kenntnis durch die Vermietung ihres Telefonanschlusses einen Beitrag zur Durchführung des Gewinnspiels leistet, muss sie sich auch als 'Versenderin' im Sinne des § 661a BGB behandeln lassen."
 

bestätigt durch:

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