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Schrottimmobilien

Landgericht Hamburg
Urteil vom 13.11.02
(304 O 94/01)
BKR 2003, 32


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aus den Entscheidungsgründen:
  "Nachdem der Beklagte (...) sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, ist der Darlehensvertrag endgültig unwirksam (§ 1 Abs.1 HWiG).

Nach Auffassung der Kammer ist damit auch gemäß § 9 VerbrKrG der notarielle Kaufvertrag unwirksam. Der anders lautenden Ansicht des BGH in seiner Entscheidung vom 09.04.2002 vermag sie nicht zu folgen. Der BGH begründet sein Ergebnis im Wesentlichen damit, dass § 9 VerbrKrG gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge (und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall) nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Diese Argumentation findet allerdings in der Systematik und der Enstehungsgeschichte des Gesetzes keine Stütze (vgl. Hoffmann, ZIP 2002,1066,1069)."
 
 
  
  Anmerkung RA Maier:
  Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Auf die Berufung der Bank hatte das OLG Hamburg das Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass die Grundschuld einem verbundenen Geschäft entgegenstehen soll (so auch die inzwischen ständige Rechtsprechung des XI.Zivilsenates beim Bundesgerichtshof), und den Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verurteilt (OLG Hamburg, Urteil vom 16.09.03, 9 U 238/02).

Auf die Revision des Verbrauchers hat der Bundesgerichtshof auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 06.11.07, XI ZR 322/03); allerdings nicht mit der ursprünglichen Begründung des Landgerichts Hamburg (verbundenes Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers
 
 

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