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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Eine Freizeitveranstaltung liegt dann vor, wenn das Freizeit-
und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich
unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer
entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, aufgrund eines
Gruppenzwangs oder aufgrund empfundener Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot (...).
Erfasst werden auch Veranstaltungen, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers
stattfinden (...). Das Freizeiterlebnis muss aber auf Grund der Ankündigung der Veranstaltung
im Vordergrund stehen (...). (...)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht die Kammer die Umstände, unter denen die Beklagte
den Vertrag über die Mitgliedschaft unterzeichnete, als Freizeitveranstaltung an. Die Beklagte
vereinbarte aufgrund der ihr zugesandten Gewinnbenachrichtigung nebst Gutschein für ein kostenloses
Probetraining entsprechend der Aufforderung im Schreiben einen ersten Trainingstermin. (...)" |
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