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Verbraucherrecht
Abschluss eines Vertrages anlässlich einer Freizeitveranstaltung
hier: kostenloses Probetraining in Fitnessstudio
(Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB)


Landgericht Koblenz
Urteil vom 02.10.07
(6 S 19/07)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Eine Freizeitveranstaltung liegt dann vor, wenn das Freizeit- und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, aufgrund eines Gruppenzwangs oder aufgrund empfundener Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot (...). Erfasst werden auch Veranstaltungen, die in den Geschäftsräumen des Unternehmers stattfinden (...). Das Freizeiterlebnis muss aber auf Grund der Ankündigung der Veranstaltung im Vordergrund stehen (...). (...)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht die Kammer die Umstände, unter denen die Beklagte den Vertrag über die Mitgliedschaft unterzeichnete, als Freizeitveranstaltung an. Die Beklagte vereinbarte aufgrund der ihr zugesandten Gewinnbenachrichtigung nebst Gutschein für ein kostenloses Probetraining entsprechend der Aufforderung im Schreiben einen ersten Trainingstermin. (...)"
 
 

siehe zur Freizeitveranstaltung auch

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