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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der Umstand, dass das Schreiben nicht direkt
durch die Beklagte an den Kläger gesandt wurde,
steht der Annahme einer durch sie vorgenommenen Gewinnzusage i.S.d.
§ 661a BGB
nicht entgegen. Es ist nämlich ausreichend, wenn der Unternehmer
die Mitteilung in Kenntnis ihres Inhalts durch einen Dritten
an den Verbraucher übermitteln lässt. (...)
Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger die geforderten
Auszahlungsanforderungen erfüllt hat, kann dies letztendlich dahingestellt
bleiben. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, denn der Anspruch
aus § 661a BGB
entsteht mit Zugang der Mitteilung beim Empfänger
(vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61.Auflage, § 661a Rn.4).
Etwas anderes wäre auch nicht mit dem, dem § 661a BGB innewohnenden Gedanken
des Verbraucherschutzes vereinbar. Durch § 661a BGB soll der Verbraucher gerade
vor unerwünschten Geschäftspraktiken, nämlich der Versendung
von Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Verleitung
des Verbrauchers zur Bestellung von Waren, geschützt werden
(vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61.Auflage, § 661a Rn.1).
Dieser Schutz wäre in nicht zu rechtfertigender Weise beschnitten,
wenn sich der Unternehmer im Falle einer Einforderung des Gewinns
stets auf nicht erfolgte 'Auszahlungsvoraussetzungen' berufen könnte.
Diese dürften für den Verbraucher zumeist nämlich schwer nachzuweisen
sein. Dieses Verständnis ist auch durch den strafähnlichen Charakter
des § 661a BGB
(...) gedeckt." |
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