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Verjährung

OLG Bamberg
Beschluss vom 06.10.05
(4 U 148/05)
NJW 2006, 304


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "(...) richtet sich der Verjährungsbeginn in einem so genannten Überleitungsfall wie hier gemäß Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB nach altem Recht. Indessen ist diese Bestimmung nicht so zu verstehen, dass in den von Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB erfassten Altfällen sämtliche Fristen bereits ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnen. Denn Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB verfolgt lediglich den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts zu verhindern (Gesell, NJW 2002,1297,1300). Hingegen wollte der Gesetzgeber mit der in Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB angeordneten Berechnungsweise bei der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB nicht die dazugehörige Regelung des Fristbeginns nach § 199 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB ausschalten und insoweit im Rahmen des Fristenvergleichs ausschließlich auf die Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB abstellen. Mit der Vorschrift des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ist vielmehr gemeint, dass die neuen Berechnungsregeln grundsätzlich erst ab dem 01.01.2002 eingreifen, d.h. bei Berechnung der Verjährungsfrist nach neuem Recht ist der 01.01.2002 der früheste in Betracht kommende Fristbeginn. Infolgedessen sind die neuen kürzeren Fristen einschließlich sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des Fristbeginns nach neuem Verjährungsrecht anzuwenden (...). Dieses Ergebnis einer teleologisch berichtigenden Auslegung entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung (...)."
 

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