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aus den Entscheidungsgründen: |
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"(...) richtet sich der Verjährungsbeginn in einem
so genannten Überleitungsfall wie hier gemäß
Art.229
§ 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB nach altem Recht. Indessen ist diese Bestimmung
nicht so zu verstehen, dass in den
von Art.229 § 6 Abs.4 EGBGB erfassten Altfällen
sämtliche Fristen bereits ab dem 01.01.2002 zu laufen beginnen.
Denn Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB verfolgt lediglich
den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts
zu verhindern (Gesell, NJW 2002,1297,1300). Hingegen wollte der Gesetzgeber
mit der in Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB angeordneten
Berechnungsweise bei der Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB nicht die dazugehörige
Regelung des Fristbeginns nach § 199 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB ausschalten
und insoweit im Rahmen des Fristenvergleichs ausschließlich auf die
Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB abstellen. Mit der Vorschrift
des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ist vielmehr
gemeint, dass die neuen Berechnungsregeln grundsätzlich erst ab dem
01.01.2002 eingreifen, d.h. bei Berechnung der Verjährungsfrist nach
neuem Recht ist der 01.01.2002 der früheste in Betracht kommende
Fristbeginn. Infolgedessen sind die neuen kürzeren Fristen einschließlich
sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des Fristbeginns nach neuem
Verjährungsrecht anzuwenden (...). Dieses Ergebnis einer teleologisch berichtigenden
Auslegung entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung (...)." |
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