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Vorlagefragen: |
Gemäß Art.234 Abs.2 EG werden
dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
1. |
Ist es mit Art.1 Abs.1 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar,
die Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Widerrufsrecht,
nicht nur vom Vorliegen einer Haustürsituation nach Art.1 Abs.1 der Richtlinie
abhängig zu machen, sondern auch von zusätzlichen Zurechnungskriterien
wie der vom Gewerbetreibenden bewusst herbeigeführten Einschaltung
eines Dritten in den Vertragsabschluss oder von einer Fahrlässigkeit
des Gewerbetreibenden hinsichtlich des Handelns des Dritten beim Vertrieb
mittels Haustürgeschäft? |
2. |
Ist es mit Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar,
dass ein Immobiliardarlehensnehmer, der nicht nur
den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen,
sondern zugleich auch die Auszahlung der Valuta auf ein praktisch
nicht mehr seiner Disposition unterliegendes Konto in der Haustürsituation
veranlasst hat, die Valuta im Fall des Widerrufs an den Darlehensgeber
zurückzahlen muss? |
3. |
Ist es mit Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar,
dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er nach dem Widerruf
zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, diese nicht zu den
im Vertrag vorgesehenen Ratenterminen, sondern sofort in einer Summe
zurückzahlen muss? |
4. |
Ist mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar,
dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er auch im Falle
des Widerrufs zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist,
das Darlehen marktüblich zu verzinsen hat? |
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