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Überprüfung der bankenfreundlichen Rechtsprechung
des XI. Zivilsenats des BGH durch den EuGH


Oberlandesgericht Bremen
Vorlagebeschluss vom 27.05.04
(2 U 20/02, 2 U 23/02, 2 U 53/02)
NJW 2004, 2238
ZIP 2004, 1253
WM 2004, 1628
VuR 2004, 292


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EuGH, Urteil vom 25.10.05 (C-229/04)

  
Vorlagefragen:
Gemäß Art.234 Abs.2 EG werden dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.  Ist es mit Art.1 Abs.1 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, die Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Widerrufsrecht, nicht nur vom Vorliegen einer Haustürsituation nach Art.1 Abs.1 der Richtlinie abhängig zu machen, sondern auch von zusätzlichen Zurechnungskriterien wie der vom Gewerbetreibenden bewusst herbeigeführten Einschaltung eines Dritten in den Vertragsabschluss oder von einer Fahrlässigkeit des Gewerbetreibenden hinsichtlich des Handelns des Dritten beim Vertrieb mittels Haustürgeschäft?
2.  Ist es mit Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, dass ein Immobiliardarlehensnehmer, der nicht nur den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, sondern zugleich auch die Auszahlung der Valuta auf ein praktisch nicht mehr seiner Disposition unterliegendes Konto in der Haustürsituation veranlasst hat, die Valuta im Fall des Widerrufs an den Darlehensgeber zurückzahlen muss?
3.  Ist es mit Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er nach dem Widerruf zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, diese nicht zu den im Vertrag vorgesehenen Ratenterminen, sondern sofort in einer Summe zurückzahlen muss?
4.  Ist mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er auch im Falle des Widerrufs zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, das Darlehen marktüblich zu verzinsen hat?
 

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