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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Celle
Beschluss vom 06.12.02
(8 W 273/02)

Prozesskostenhilfe bewilligt für:
Klage gegen Briefkastenfirma

(Rechtsverfolgung nicht mutwillig)

externer Link:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Gewinnzusagen eines österreichischen Unternehmens sind am Wohnsitz des in Deutschland wohnhaften Anspruchstellers zu erfüllen. Klagen können bei dem für den Erfüllungsort zuständigen Gericht erhoben werden.
 
 
  
aus den Gründen:
  "Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig beantragt worden ist, da die Durchsetzung und evtl. Vollstreckung des Anspruchs im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin immerhin eine im Firmenbuch des Handelsgerichts ... eingetragene Gesellschaft ist, die auch hinter der Gewinnzusage steht, nicht ausgeschlossen erscheint."
 

siehe aber jetzt:
OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.03
(Prozesskostenhilfe verweigert für:
Klage gegen Briefkastenfirma)

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