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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Dass der Kläger sich nach vorbezeichneten Umständen
als Gewinner des Gewinnspiels ansehen durfte, wird nicht dadurch
in Frage gestellt, dass nach dem Schreiben vom 18. Juni 2001
der Rechtsanwalt noch prüfen sollte, ob alles seine Richtigkeit hat.
Die Beklagte hat den Eindruck vermittelt, dass der Kläger
Gewinner ist, dieses von der Beklagten jedenfalls in einem
ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.
Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger berechtigterweise
davon ausgehen, dass es sich bei der Prüfung durch
den Rechtsanwalt um eine reine Formalie handelt und nach allgemeinem
Ermessen nicht zu erwarten ist, dass hierbei Unregelmäßigkeiten
auftreten würden. Im Übrigen könnte die Beklagte
allenfalls mit diesem Einwand gehört werden, wenn tatsächlich
eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgt wäre und dieser
Unregelmäßigkeiten festgestellt hätte, nach der der Kläger
nicht als Gewinner anzusehen wäre. Derartiges hat die Beklagte
allerdings nicht mitgeteilt." |
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