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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 17.07.03
(11 U 69/03)


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Leitsatz:
     Zu den Voraussetzungen einer Gewinnzusage   
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Dass der Kläger sich nach vorbezeichneten Umständen als Gewinner des Gewinnspiels ansehen durfte, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Schreiben vom 18. Juni 2001 der Rechtsanwalt noch prüfen sollte, ob alles seine Richtigkeit hat. Die Beklagte hat den Eindruck vermittelt, dass der Kläger Gewinner ist, dieses von der Beklagten jedenfalls in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass es sich bei der Prüfung durch den Rechtsanwalt um eine reine Formalie handelt und nach allgemeinem Ermessen nicht zu erwarten ist, dass hierbei Unregelmäßigkeiten auftreten würden. Im Übrigen könnte die Beklagte allenfalls mit diesem Einwand gehört werden, wenn tatsächlich eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgt wäre und dieser Unregelmäßigkeiten festgestellt hätte, nach der der Kläger nicht als Gewinner anzusehen wäre. Derartiges hat die Beklagte allerdings nicht mitgeteilt."
 

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