Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
An versteckter Stelle in einer Gewinnzusage enthaltene,
den Gewinnanspruch einschränkende Vergabebedingungen stehen dem Anspruch
aus § 661a BGB
auch dann nicht entgegen, wenn der Empfänger an anderer Stelle
der Mitteilung durch seine Unterschrift erklärt, von den
Vergabebedingungen Kenntnis genommen und sie verstanden zu haben.