Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Ein zum Rücktritt berechtigender Aufklärungsmangel liegt auch vor,
wenn der Käufer nicht über die Unüblichkeit des Mietpools
und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wird
(ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2005,698,
sowie Hofmann, ZIP 2005,688).