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Leitsatz: |
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Die Urteile des EuGH vom 25.10.2005 -
insbesondere dasjenige in der Rs. "Schulte" (C-350/03) sind nach Überzeugung des Senats dahingehend
zu verstehen, dass
1. eine echte Rechtspflicht der Kreditinstitute
zu ordnungsgemäßer Belehrung der Verbraucher
über ihr Widerrufsrecht besteht und im Falle
der Nichterfüllung dieser Pflicht - freilich nicht ohne weitere Voraussetzungen -
die Kreditinstitute Schadensersatz schulden;
2. der vom Verbraucher darzulegende Schaden auf der Nichterfüllung dieser Pflicht
beruhen muss. Eine bereits eingetretene Bindung an den Kaufvertrag steht
der Ursächlichkeit entgegen. Ist der Darlehensvertrag
nach dem Kaufvertrag geschlossen worden, steht dies
einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn eine Bindung
an den Kaufvertrag (ausnahmsweise) nicht besteht. Die konkrete Finanzierung
ist nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags. Ein Anscheinsbeweis
für beratungsgerechtes Verhalten greift nicht Platz. Der Verbraucher
muss dartun, dass er im Falle ordnungsgemäßer Belehrung
über sein Widerrufsrecht von diesem auch Gebrauch gemacht hätte;
3. die Haftung verschuldensunabhängig sein soll. Wer demgegenüber
eine verschuldensabhängige Haftung annimmt, kann nicht unter Hinweis
auf § 5 Abs.2
HtWG ein Verschulden
der Kreditinstitute verneinen, weil die Entscheidungen des EuGH dann leer liefen. |
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