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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Dresden
Urteil vom 19.12.01
(8 U 2256/01)


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Leitsatz:
  Für Klagen eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß § 661a BGB ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art.13 Abs.1 Nr.3 EuGVÜ gegeben.
 

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