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Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Dresden
Urteil vom 15.11.02
(8 U 2987/01)
VuR 2003, 70


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Leitsätze:
   Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft       wirksam widerrufenen Realkreditvertrages   
1.  Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt.
2.  Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002 und EuGH, Urteil vom 13.12.2001).
3.  Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs.1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Die gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag.
4.  Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert.
5.  Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung.
6.  Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem HWiG wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären. § 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten.
 

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