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Leitsätze: |
Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft
wirksam widerrufenen Realkreditvertrages |
1. |
Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen,
nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und
dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch
(noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft
(hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss
des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der
Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt. |
3. |
Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind
die Parteien gemäß § 3 Abs.1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen.
Die gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und
Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten
Nettokreditbetrag. |
4. |
Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank
fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches
des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert. |
5. |
Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen
findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf
marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die
von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins
übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren
als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung. |
6. |
Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem
HWiG wirksam widerrufen,
kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr
der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die
von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend
machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere
Einschränkungen für unzulässig zu erklären.
§ 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung
nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden
Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären,
noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank
die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. |
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