www.rechtsrat.ws

Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 07.09.04
(8 W 670/04)
MDR 2005, 591

Zuständigkeit: kein Gerichtsstand nach § 32 ZPO
(gegen Beklagten mit allgemeinem Gerichtsstand in Deutschland)


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

pdf: zum Öffnen benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader

Wenn der download nicht klappt:
rechte Maustaste --> "Ziel speichern unter"

  
Leitsatz:
  Für Klagen aus Gewinnversprechen (§ 661a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben.
 

weitere Infos: