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Leitsatz: |
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Die Grundsätze über verbundene Geschäfte
(§ 9 VerbrKrG)
finden auf grundpfandrechtlich abgesicherte und zu üblichen Bedingungen
gewährte Kredite auch dann keine Anwendung, wenn diese
in einer Haustürsituation zustande gekommen sind.
Die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag
und Darlehensvertrag beim Immobilienerwerb erforderlichen besonderen Umstände
liegen nicht schon darin, dass beide Verträge durch einen Strukturvertrieb
vermittelt wurden. |
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