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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Unter Berücksichtigung von Rechtsnatur und Normzweck
darf zwar nicht generell jeder wirtschaftliche 'Hintermann' des formal
als Versender auftretenden Unternehmers, der selbst nicht nach außen
in Erscheinung tritt, als Normadressat des § 661a BGB angesehen werden. Ebenso wenig
kann ein Unternehmer, der bzgl. der Gewinnzusage lediglich untergeordnete
Hilfsdienste erbringt, bereits deshalb für die Gewinnzusage eines
anderen Unternehmers haften. Ansonsten würde das Tatbestandsmerkmal
des 'Sendens' gänzlich konturlos und unbeachtlich. Andererseits entspricht
es nicht dem im Normgehalt zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers,
durch einen restriktiven Versenderbegriff jede Umgehung der Norm rechtlich
zu sanktionieren.
Dies macht der zur Entscheidung stehende Fall deutlich, bei dem es sich
nach Überzeugung des Senats um einen derartigen Versuch
der Normumgehung handelt." |
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