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Leitsätze: |
1. |
Zum Empfang des Darlehens, mit dem der Erwerb
einer Immobilie zu Steuersparzwecken finanziert wird, bei Auszahlung
der Valuta an einen Dritten. |
2. |
Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung
bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate
nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt. |
3. |
Ein Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die Höhe des Kaufpreises
der kreditfinanzierten Immoblie, der geeignet ist, Schadensersatzansprüche
des Darlehensnehmers auszulösen, erfordert neben einem objektiv sittenwidrigen Kaufpreis
auch die Kenntnis der Bank von der Überteuerung. Diese Kenntnis
kann nicht allein aufgrund der objektiven Überteuerung vermutet werden. |
4. |
Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Vorliegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens
zwischen der kreditgebenden Bank und dem Verkäufer oder Vermittler ein Wissensvorsprung
der Bank vermutet werden kann. |
5. |
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers
gegen die Bank aus Art.4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer
Belehrung über das Widerrufsrecht nach den Vorgaben des EuGH. |
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