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Leitsätze: |
1. |
Falls absehbar ist, dass die Vollstreckung gegen eine
im Ausland ansässige Briefkastenfirma keinen Erfolg haben kann,
ist zu erwägen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig
i.S.v. § 114 ZPO anzusehen. |
2. |
Für die Klage aus einer Gewinnzusage eines ausländischen Unternehmens,
die an einen im Inland ansässigen Verbraucher gerichtet ist,
besteht nach dem EuGVVO grundsätzlich die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte. |
3. |
Eine Gewinnzusage liegt nicht schon dann vor, wenn durch drucktechnische
Maßnahmen bestimmte Passagen eines Fließtextes, die für sich
allein als Gewinnzusage verstanden werden können, reißerisch hervorgehoben
sind, während dem Gesamttext ein solcher Inhalt nicht
entnommen werden kann. |
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