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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Da ein Haustürgeschäft vorliegt, steht den Klägern ein
Widerrufsrecht zu. Dieses wird auch nicht durch die notarielle Beurkundung
der Vertragserklärungen ausgeschlossen (vgl. § 1 Abs.2 Nr.3 HWiG). Das Widerrufsrecht soll einen situativen
Übereilungsschutz gewähren. In den Verhandlungssituationen im Sinne von
§ 1 Abs.1 Nr.1
HWiG besteht
erfahrungsgemäß die Gefahr, dass auf die Willensbildung
dessen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss eines entgeltlichen
Vertrages entschließt, in unzulässiger oder ohne angemessener Weise Einfluss
genommen worden ist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung
(BGHZ 144,223,227). Die gesetzgeberische Entscheidung, dem Verbraucher
ein Widerrufsrecht zu versagen, wenn seine Erklärung notariell
beurkundet wurde, beruht auf der Erwägung, dass es in solchen
Fällen am Moment der Überraschung und Übervorteilung des Kunden
fehlt, weil dessen Interessen durch die Belehrungspflicht des Notars ausreichend
geschützt sind. Diese Erwägung trifft jedoch in den Fällen
nicht zu, in denen der Verbraucher aufgrund anbieterinitiierter Verhandlungen
bereits zum Vertragsschluss bestimmt worden war und die notarielle Beurkundung
eine bloße Formalität darstellt (vgl. OLG Stuttgart,
WM 1999, 2305 ...)
(...)
Wollte man in einem Fall wie dem vorliegenden die Möglichkeit des Widerrufs
wegen der notariellen Beurkundung versagen, würde der
vom Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte Verbraucherschutz leerlaufen.
Durch einen als abschließende Formalie gestalteten Notartermin könnten
die zuvor im einzelnen festgelegten Verhandlungsergebnisse den Schutzvorkehrungen
des Haustürwiderrufsgesetzes entzogen werden.
Insbesondere bei nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften muss
in einer solchen Verfahrensgestaltung eine unzulässige
(§ 5 Abs.1
HWiG)
Umgehung der §§ 1, 2 HWiG a.F. gesehen werden.
Aber auch bei formpflichtigen Geschäften besteht durchaus die Gefahr,
dass der Notartermin auf einen "Durchlauftermin" reduziert wird und nicht
seine ihm vom Gesetzgeber zugedachte Warnfunktion erfüllen kann.
Deshalb kann hier offenbleiben, ob der Beitritt zum dem Fonds
überhaupt - wie die Beklagte meint - der notariellen
Beurkundung bedurfte (...).
(...)
Die Ausübung des Widerrufsrechts führt zur endgültigen Unwirksamkeit
des Haustürgeschäfts (...). Nach § 3 HWiG ist jeder Teil
verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Diese Wirkungen treten zunächst für das
widerrufene Geschäft ein. Darüber hinaus entfaltet der Widerruf
Rechtswirkungen für den Finanzierungsvertrag. Darlehens- und Beitrittsvertrag
bilden eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne, dass der eine Vertrag
nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Der Schutzzweck des
Haustürwiderrufsgesetzes
gebietet es, bei wirtschaftlich einheitlichen Geschäften die Wirkungen
des Widerrufs eines Geschäftes auf das andere zu erstrecken.
Nur so wird erreicht, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung
frei und nicht durch die Bindung an das andere Geschäft
eingeschränkt ist (BGH, NJW 1996,3416; OLG Stuttgart,
WM 1999,2305 und ZIP 2001,322).
(...)
Demgegenüber schulden die Kläger nicht die Rückzahlung des Darlehensbetrages.
Das Darlehen wurde nicht an sie, sondern an den Treuhänder
des Fonds ausbezahlt. Der von der Widerrufsregelung
in § 1 HWiG
beabsichtigte Schutz des Verbrauchers lässt sich nur erreichen,
wenn dieser nicht befürchten muss, nach dem Widerruf des
Haustürgeschäfts dem Rückzahlungsanspruch seines Darlehensgebers
ausgesetzt zu sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
Rückabwicklungsansprüche gegen den Partner des Anlagegeschäfts
wirtschaftlich durchsetzbar sind (BGH, NJW 1996,3416; OLG Stuttgart,
WM 1999,2305 und ZIP 2001,322)." |
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