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Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 17.09.02
(4 U 23/02)
NJW-RR 2003, 191
WM 2003, 336
ZIP 2003, 163
VuR 2003, 31
BKR 2003, 26


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Leitsätze:
1.  Auch Realkreditverträge unterliegen bei einer EU-richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs.2 HWiG, § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG (...) dem Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes.
2.  Eine zeitweise Zahlung von Darlehensraten durch den Kunden führt nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts nach dem HWiG. Der Verbraucherschutz hat Vorrang vor dem sich aus dem Umstand ergebenden Vertrauensschutz, dass bis zu dem Heininger-Urteil des BGH die Rechtsprechung eine Anwendung des HWiG auf Realkredite verneint hatte.
3.  Bilden Darlehensvertrag und Beteiligungsvertrag an einem Immobilienfonds nach der Gesamtkonzeption der Kapitalanlage und ihrer Finanzierung eine wirtschaftliche Einheit, hat die Rückabwicklung im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Eine Abwicklung "übers Dreieck" findet entsprechend der Securenta-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statt.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Greift damit der von den Beklagten erklärte Widerruf ihrer Darlehensverpflichtung durch, findet die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nach § 3 HWiG statt. Dabei scheidet gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG von vornherein aus.

Die Abwicklung des widerrufenen Kreditvertrages führt im Streitfall nicht zu einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückzahlung der dem Immobilienfonds bzw. für diesen der F-GmbH direkt ausgekehrten Darlehensvaluta. Im vorliegenden Fall bilden Darlehens- und Beteiligungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Dies ergibt sich aus der Gesamtkonzeption der Kapitalanlage und ihrer Finanzierung, insbesondere auch aus dem Darlehensvertrag, der auf den fraglichen Fondsbeitritt ausgerichtet ist, und entspricht offensichtlich auch dem Willen und dem Bewusstsein aller an den beiden Verträgen beteiligten Parteien. Jeder der beiden Verträge wäre deshalb unstreitig ohne den anderen nicht abgeschlossenen worden. Dies hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Folge, dass der Widerruf einer der beiden rechtlich selbständigen, wirtschaftlich aber eine Einheit bildenden Verträge auch zur Unwirksamkeit des anderen Vertrages führt, und es der Schutzzweck des HWiG verbietet, den Darlehensnehmer mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch zu belasten. Die Rückabwicklung des Vertrages hat vielmehr im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Eine Abwicklung "übers Dreieck" findet dagegen nicht statt (BGH NJW 1996,3414,3416 - Securenta III; NJW 1996,3416,3417 - Securenta IV). Damit scheidet ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten aus Rechtsgründen aus."
 

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