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Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 20.11.02
(1 U 45/02)


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Leitsätze:
1.  Auf den Darlehensvertrag der Parteien findet das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung. Die entgegenstehende Vorschrift des § 5 Abs.2 HWiG ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (Rs. C-481/99) dahin auszulegen, dass Kreditverträge nicht zu den in § 5 Abs.2 HWiG bezeichneten Geschäften gehören, soweit das Verbraucherkreditgesetz kein gleichweit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das HWiG (BGH WM 2002,1181).
2.  Wenn eine Bank keine Vertragsverhandlungen in ihren eigenen Geschäftsräumen mit den Darlehensnehmern führt, sondern es hinnimmt, Verträge mit ihr von Dritten zugeführten Kunden zu schließen, ist es gerechtfertigt, ihr die äußeren Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, zuzurechnen (OLGR Stuttgart 1999,231).
3.  Eine Widerrufsbelehrung ist schon dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie gegen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstößt. Wenn eine Belehrung u.a. besagt, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "...nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.", widerspricht dies dem Deutlichkeitsgebot des § 7 Abs.2 VerbrKrG a.F.
4.  Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehenserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht dann kein Anspruch aus § 3 HWiG a.F. gegen den Darlehensnehmer zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers (BGHZ 133,254).
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Rechtsfolge des sonach wirksamen Widerrufs der Kläger ist zwar nach § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG a.F. (...) die Verpflichtung jedes Teiles, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Gleichwohl sind die Kläger zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht verpflichtet.

Sind nämlich Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht dann kein Anspruch aus § 3 HWiG a.F. gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrages zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers (BGHZ 133,254).

Eine solche wirtschaftliche Einheit liegt hier vor. Das Darlehen sollte ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung der Käger dienen; dieses "Vorhaben" der Kläger war ausdrücklich Bestandteil des Darlehensvertrages (...). Ferner hat die Beklagte - wie bereits dargelegt - in ihrer Widerrufsbelehrung auf die Folgen eines Widerrufs für die Beitrittserklärung hingewiesen und damit selbst beide Verträge als verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Abs.1 VerbrKrG angesehen. Voraussetzung für die Annahme eines verbundenen Geschäfts nach dieser Vorschrift ist aber wiederum die "wirtschaftliche Einheit" beider Verträge (...). Die Beklagte ist mithin selbst von einer wirtschaftlichen Einheit beider Geschäfte ausgegangen.

Der Annahme, dass der Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Unwirksamkeit des Gesellschaftsbeitritts bewirkt, steht nicht entgegen, dass die Beitrittserklärung der Klägerin notariell beurkundet worden ist. Zwar hat der Verbraucher nach § 3 Abs.2 Nr.3 HWiG kein originäres Widerrufsrecht, wenn seine Erklärung von einem Notar beurkundet worden ist. Hier geht es jedoch nicht um einen von den Klägern ausgesprochenen Widerruf ihrer Beitrittserklärung, sondern um die wegen des Schutzzwecks des HWiG erforderliche (BGHZ 133,254,260) Erstreckung der Widerrufswirkung auf das finanzierte Geschäft."
 

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