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Leitsätze: |
2. |
Wenn eine Bank keine Vertragsverhandlungen in ihren eigenen Geschäftsräumen
mit den Darlehensnehmern führt, sondern es hinnimmt, Verträge
mit ihr von Dritten zugeführten Kunden zu schließen,
ist es gerechtfertigt, ihr die äußeren Umstände,
die zum Vertragsschluss geführt haben, zuzurechnen (OLGR Stuttgart
1999,231). |
3. |
Eine Widerrufsbelehrung ist schon dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie
gegen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstößt. Wenn eine Belehrung
u.a. besagt, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "...nicht, bevor uns
die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.",
widerspricht dies dem Deutlichkeitsgebot des § 7 Abs.2 VerbrKrG a.F. |
4. |
Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit
anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehenserklärung gemäß
§ 1 HWiG
auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber
steht dann kein Anspruch aus § 3 HWiG a.F. gegen
den Darlehensnehmer zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen
den Geschäftspartner des Darlehensnehmers (BGHZ 133,254). |
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