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aus der Pressemitteilung: |
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"Die Versicherer haben ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen
jedoch im Jahr 1994 in den ARB 94 neu gefasst und dabei auch
die Ausschlussklausel für Baurisiken geändert (...).
Nach Auffassung des Gerichts hat sich dadurch
die Rechtslage entscheidend geändert. Unterliege der Versicherungsvertrag
- wie im Falle des Klägers - diesen neuen Versicherungsbedingungen,
könne die Versicherung eine Deckungszusage nicht nur
für Prozesse wegen Baumängeln, sondern auch für
Rechtsstreitigkeiten wegen der Finanzierung verweigern." |
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