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Leitsätze: |
1. |
Ein Kreditinstitut ist gegenüber dem Darlehensnehmer,
der die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung
als Renditeobjekt beabsichtigt, ausnahmsweise vorvertraglich zur Aufklärung
unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet, wenn es
vor den die Sittenwidrigkeit des Erwerbsvertrags begründenden Umständen
bewusst die Augen verschließt. |
2. |
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Kreditinstitut
in einer internen Kalkulation den Verkehrswert des Objekts mit dem Kaufpreis
gleichsetzt, obwohl es den Ertragswert mit weniger als der Hälfte
des Kaufpreises ansetzt und dieser tatsächlich knapp doppelt so hoch
wie der Verkehrswert ist. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts
kommt bei Renditeobjekten dem Ertragswert eine maßgebliche Bedeutung zu. |
3. |
Bei der Frage der Anrechnung steuerrechtlicher Vorteile im Wege
der Vorteilsausgleichung sind steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten,
die sich bei einer Verurteilung der Darlehensgeberin Zug um Zug
gegen Überlassung des Objekts ergeben können.
Bei der schadensrechtlichen Rückabwicklung des Darlehensvertrags
muss sich der Darlehensnehmer bei einer Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags
grundsätzlich nicht die ausgezahlte Darlehensvaluta anrechnen lassen,
wenn er über diese zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche
Verfügungsmacht erlangt hat. |
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