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Leitsätze: |
1. |
Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes
gegen Art.1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers
abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung
einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung,
wie sie für Anweisungslagen gilt. |
2. |
Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion
gemäß § 812
Abs.1 Satz 1 Fall 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels
- unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen
der Beteiligten - die Leistungskondiktion allein dem Leistenden
gegenüber dem Leistungsempfänger zu. |
3. |
Verfolgt das Kreditinstitut mit der Auszahlung der Darlehensvaluta
an einen Dritten (Verkäufer/Bauträger) gegenüber diesem
auch den Zweck, ihre Valutierungspflicht im Verhältnis
zu ihrem Kunden (Kreditnehmer) zu erfüllen, so ist der Dritte
Leistungsempfänger, so dass das Kreditinstitut bei Verfehlung
des Erfüllungszwecks auf Grund Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
auch gehalten ist, über die Darlehensvaluta bereicherungsrechtlich gegenüber
dem Leistungsempfänger mit der Leistungskondiktion abzurechnen.
Eine Kondiktion gegenüber ihren Kunden scheidet in diesem Fall
aus (Anschluss an BGHZ 50,227 = NJW 1968,1822). |
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