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Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 14.07.04
(6 U 239/03)
NJW-RR 2005, 201
OLGR 2005, 59


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Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 282/04

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Leitsätze:
1.  Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt.
2.  Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Fall 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels - unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten - die Leistungskondiktion allein dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu.
3.  Verfolgt das Kreditinstitut mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten (Verkäufer/Bauträger) gegenüber diesem auch den Zweck, ihre Valutierungspflicht im Verhältnis zu ihrem Kunden (Kreditnehmer) zu erfüllen, so ist der Dritte Leistungsempfänger, so dass das Kreditinstitut bei Verfehlung des Erfüllungszwecks auf Grund Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch gehalten ist, über die Darlehensvaluta bereicherungsrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger mit der Leistungskondiktion abzurechnen. Eine Kondiktion gegenüber ihren Kunden scheidet in diesem Fall aus (Anschluss an BGHZ 50,227 = NJW 1968,1822).
 

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