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Leitsatz: |
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Auch in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB
ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung
von § 199 Abs.1 BGB n.F. zu bestimmen.
Die kürzere Frist nach den §§ 195, 199 BGB n.F. ist frühestens vom 01.01.2002 an
zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft an die subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs.1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen
verbleibt es zunächst bei der - ab 01.01.2002 zu berechnenden -
Höchstfrist (hier von 10 Jahren nach § 199 Abs.4 BGB n.F.),
soweit der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. |
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