www.rechtsrat.ws

Schrottimmobilien
Verjährung

OLG Karlsruhe
Urteil vom 18.07.06
(17 U 320/05)
ZIP 2006, 1855
OLGR 2006, 755


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
  Auch in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung von § 199 Abs.1 BGB n.F. zu bestimmen. Die kürzere Frist nach den §§ 195, 199 BGB n.F. ist frühestens vom 01.01.2002 an zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen verbleibt es zunächst bei der - ab 01.01.2002 zu berechnenden - Höchstfrist (hier von 10 Jahren nach § 199 Abs.4 BGB n.F.), soweit der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.
 

Revision beim BGH: XI ZR 285/06

weitere Infos: