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Schrottimmobilien
Aufklärungspflicht bei institutionalisiertem Zusammenwirken
Verjährung


Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe
Beschluss vom 17.09.08
(17 W 21/08)
Badenia Bausparkasse

Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht Erfogsaussichten einer
Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia, die ihm das Landgericht Karlsruhe nicht gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren hat der 17.Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe festgestellt, dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen ist.

(...)

Der Antragsteller begehrt Schadensersatz insbesondere wegen Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin.

Nach Auffassung des Senates ist es nach vorläufiger Bewertung der Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinen Rechtsschutzbegehren durchdringen wird.

Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Badenia über besondere Risiken des Anlagegeschäftes bestand im Hinblick auf die evidente Unrichtigkeit der Angaben des Vertriebsmitarbeiters zur Höhe der Mietpoolausschüttung.

Die Vertriebsgesellschaft hat den Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau über die tatsächlich verfügbare Nettomiete getäuscht. Davon hatte die Badenia - wie zumindest zugunsten des Antragstellers vermutet wird - Kenntnis. (...)

Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die maßgebliche Verjährungsfrist von 3 Jahren war zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages Ende 2007 noch nicht abgelaufen, da der Antragsteller die den Schadensersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände frühestens Ende des Jahres 2004 kannte, als das von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.11.2001 im Zusammenhang mit dem Urteil des 15.Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 allgemein bekannt geworden war. Es kommt nämlich maßgeblich auf die Kenntnis von den besonderen Umständen des Zusammenwirkens der Antragsgegnerin mit der Vertriebsgruppe H&B an, aus denen allein sich der qualifizierte Wissensvorsprung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ergab. Die Anleger mussten vor diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher Organvertreter der Antragsgegnerin könne von planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben. Erst Ende 2004 standen solche Vorwürfe im Raum, als die Verstrickung der Antragsgegnerin in das von der H&B betriebene Immobilienanlagegeschäft und die Verflechtung der rechtlich getrennten Sphären von Finanzierungs- und Erwerbsverträgen im Sinne einer institutionalisierten Zusammenarbeit offenbar geworden waren. Zwar hatte der Antragsteller wohl schon vor dem 01.01.2002 Kenntnis von der evidenten Täuschung über die im Besuchsbericht angegebene Nettomiete, aber erst Ende 2004 bestand der begründete Verdacht, dass ein Vorstand einer Bausparkasse mit Täuschungshandlungen beim Vertrieb der Immobilien möglicherweise in Verbindung stand."

 
 

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