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Gewinnzusagen

Oberlandesgericht Koblenz
Urteil vom 26.09.02
(5 U 202/02)
MDR 2002, 1359


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Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Durch die 'Informationen über das Guthaben' in Verbindung mit der Mitteilung, es sei zugunsten des Klägers ein Konto über 26.000 DM eingerichtet worden, wird objektiv der Eindruck erweckt, der Verbraucher habe diesen Betrag gewonnen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob gerade der konkret angesprochene Verbraucher diesen Eindruck hatte und haben durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob die Mitteilung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Gewinns zu erwecken.

Dies ist hier der Fall.

Indem ein Kontostand von 26.000 DM zugunsten des Klägers vorgespiegelt wurde, der Kläger angeblich ein 'Riesen-Glück' gehabt habe und der Kläger mit der Ziehungs-Nr. ein 'ansehnliches Guthaben' erhalten werde, wird in objektiver Hinsicht ohne Zweifel der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises in dieser Höhe erweckt.

Auf die subjektive Sicht des Klägers kommt es nicht an. Aus diesem Grunde kann es auch dahinstehen, ob der Kläger bereits mehrfach an derartigen und vergleichbaren Gewinnspielen teilgenommen hat.

(...)

Die auf der Rückseite der 'Information über das Guthaben' abgedruckten AGB sind in Kleindruck und blassgrauer Schrift gehalten. Sie sind ohne Absätze oder sonstige Unterbrechungen gedruckt und nur mit Mühe zu entziffern, so dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und die Einbeziehung der AGB schon aus diesem Grunde nicht erfolgt ist. (...)

Der gesamte Text auf der Vor- und Rückseite der Mitteilung sind AGB. Soweit Widersprüche auftreten, sind die AGB kundenfreundlich auszulegen, um hierdurch dem durch § 661a BGB intendierten Verbraucherschutz Geltung zu verschaffen."
 

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