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Anmerkung: |
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Nachdem bereits mehrere Instanzgerichte gegen die bankenfreundliche Rechtsprechung
des XI. Zivilsenats beim BGH Sturm gelaufen sind
(u.a. OLG Bremen und Landgericht Bochum), hat nun auch der
vergleichsweise verbraucherfreundliche II. Zivilsenat seine Rebellion.
Das OLG Bremen und das Landgericht Bochum haben hierfür noch
den gesetzlich vorgesehenen Weg gewählt (Vorlagebeschlüsse
zum Europäischen Gerichtshof); das OLG Schleswig hat sich
stattdessen für den kurzen Dienstweg entschieden, um seine Beschwerde
vorzubringen:
Das OLG Schleswig hatte einen Verbaucher (kreditfinanzierte Beteiligung
an einem Immobilienfonds) zur Rückzahlung des Darlehens
an die Bank verurteilt; die Initiatoren des Fonds waren
rechtskräftig wegen Kapitalanlagebetrug verurteilt.
Der II. Zivilsenat beim BGH hatte dieses Urteil aufgehoben (BGH, II ZR 397/02, Urteil vom 25.10.04),
weil die Beteiligung am Immobilienfonds und der Darlehensvertrag ein
sog. "verbundenes Geschäft" darstellen; der Verbraucher kann deshalb seine Einwendungen
gegen den Fonds auch der Bank entgegenhalten (sog. "Einwendungsdurchgriff").
"Trotz einer bei aufgehobenen Sachen grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung"
(Pressemitteilung des OLG Schleswig; hierzu:
§ 563
Abs. 2 ZPO) folgt das OLG Schleswig diesen Vorgaben des Revisionsgerichts
nicht, weil es in der Argumentation des Revisionsurteils folgenden Fehler
aufgedeckt haben will: der Verbraucher werde gegenüber einem Verbraucher
mit nur einem Vertragspartner ungerechtfertigt besser gestellt, wenn er
neben dem Fonds auch von der Bank Schadensersatz verlangen könne.
Eine solche Besserstellung ist aber nicht erkennbar:
Der Verbraucher wird beim "verbundenen Geschäft" so gestellt,
als ob er das Darlehen vom Fonds erhalten hätte;
auch an den Fonds müsste er das Darlehen nicht
zurückbezahlen.
siehe auch: Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.06.05
("Der Senat teilt diese Bedenken des OLG Schleswig nicht.")
siehe auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.05
("Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des 5. Zivilsenats
des OLG Schleswig ...") | |
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