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Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 23.11.04
(6 U 82/03)
(6 U 76/04)
WM 2005, 972
OLG Report 2005, 109


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Aktenzeichen BGH:
BGH, II ZR 299/04
BGH, II ZR 300/04

  
Leitsätze:
1.  Die seit der Heininger-Entscheidung vom BGH vertretene Auffassung, dass § 5 Abs.2 HWiG dem Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrunde liegenden Richtlinie 85/577/EWG begründen. Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist, und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechltiches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.
2.  Für das Vorliegen einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 HWiG kommt es nicht darauf an, ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder anbieterinitiiert erfolgten.
3.  Der Senat hält an seiner Auffassung fest (...), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs.2 BGB ist, sondern eine Zurechnung der Haustürsituation - sofern es eine solche überhaupt bedarf - nach § 123 Abs.1 BGB analog erfolgt.
4.  Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden.
5.  Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ordnungsgemäß nach § 9 Abs.2 S.2, 3 i.V.m. § 7 Abs.2 S.2 VerbrKrG i.d.F. vom 17.12.1990 belehrt, so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden i.S.d. § 2 Abs.1 S.2 HWiG i.d.F. vom 16.01.1986 dar. § 2 Abs.1 S.3 HWiG i.d.F. vom 16.01.1986 steht aufgrund einer teleogischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH, Urteil vom 08.06.2004).
6.  Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. die Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats BKR 2002, 828).
7.  Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem HWiG richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats). Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen.
 

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