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Leitsätze: |
1. |
Die seit der Heininger-Entscheidung vom BGH vertretene Auffassung,
dass § 5
Abs.2 HWiG dem Widerruf
einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung
nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien
zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrunde liegenden
Richtlinie 85/577/EWG
begründen. Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen
Auffassung, dass § 5
Abs. 2 HWiG
einschränkend auszulegen ist, und eine solche Auslegung verstößt
jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechltiches Rückwirkungsverbot,
wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998,
2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde. |
2. |
Für das Vorliegen einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 HWiG kommt es nicht darauf an,
ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder
anbieterinitiiert erfolgten. |
3. |
Der Senat hält an seiner Auffassung fest (...), dass der Vermittler
bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs.2 BGB ist,
sondern eine Zurechnung der Haustürsituation - sofern es eine solche
überhaupt bedarf - nach § 123 Abs.1 BGB analog erfolgt. |
4. |
Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe
der Willenserklärung des Kunden. |
5. |
Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts
ordnungsgemäß nach § 9 Abs.2 S.2, 3 i.V.m. § 7 Abs.2 S.2 VerbrKrG i.d.F. vom 17.12.1990 belehrt,
so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden
i.S.d. § 2
Abs.1 S.2 HWiG i.d.F.
vom 16.01.1986 dar. § 2 Abs.1 S.3 HWiG i.d.F. vom 16.01.1986 steht aufgrund
einer teleogischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH, Urteil vom 08.06.2004). |
6. |
Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. die Belehrung
über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines
verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit
nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung
des Senats BKR 2002, 828). |
7. |
Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft
verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf
nach dem HWiG
richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH
in den Urteilen vom 14.06.2004 festgelegten Kriterien
(insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats).
Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen
sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen. |
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