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Leitsatz: |
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Die Schulverwaltung hält sich innerhalb ihres
Beurteilungsspielraums, wenn sie eine Bewerberin für die Einstellung
als Beamtin auf Probe in den staatlichen Schuldienst als ungeeignet
für das Amt einer Grund- und Hauptschullehrerin ansieht,
weil diese im Dienst aus religiösen Gründen ein Kopftuch
tragen will.
Die Bewerberin kann ein Recht auf eine solche Bekleidung im Unterricht nicht
aus dem religiöse Bezüge enthaltenden Bildungsauftrag des niedersächsischen
Schulgesetzes ableiten. |
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