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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG)

in der Fassung bis zum 31.12.02
(seit 01.01.03: neue Fassung)

Übersicht

 

Hier finden Sie die alte Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
gültig bis zum 31.12.02.

Durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.01.03 wesentlich geändert.

Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG bleibt
diese alte Fassung zum größten Teil wirksam bis zum 31.12.03.

-->  zur neuen Fassung (seit 01.01.03)  
-->  Hartz-Konzept im Arbeitsrecht  
 
 

 
 


§ 1   Erlaubnispflicht  
§ 1 a   Anzeige der Überlassung  
§ 1 b   Einschränkungen im Baugewerbe  
§ 2   Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis  
§ 2 a   Kosten  
§ 3   Versagung  
§ 4   Rücknahme  
§ 5   Widerruf  
§ 6   Verwaltungszwang  
§ 7   Anzeigen und Auskünfte  
§ 8   statistische Meldungen  
§ 9   Unwirksamkeit  
§ 10   Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit  
§ 11   sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis  
§ 12   Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher  
§ 13   weggefallen  
§ 14   Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte  
§ 15   ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung  
§ 15 a   Entleih von Ausländern ohne Genehmigung  
§ 16   Ordnungswidrigkeiten  
§ 17   Bundesanstalt für Arbeit  
§ 18   Zusammenarbeit mit anderen Behörden  


Tarifverträge Zeitarbeit

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen