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Hartz-Konzept im Arbeitsrecht
1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.02 (BGBl. I
2002
S.4607)
Als Teil des sog. Hartz-Konzepts ist zum 01.01.03 das
1. Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft getreten.
--> Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.12.04
Die Änderungen durch dieses Gesetz betreffen hauptsächlich das Sozialrecht (Sozialgesetzbuch, insbesondere SGB III =
Arbeitsförderung). Das Gesetz beinhaltet aber auch wichtige Änderungen
im Arbeitsrecht, insbesondere bei der Zeitarbeit/Leiharbeit
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
Aufgrund der Übergangsvorschrift
in § 19 AÜG werden die Änderungen im Bereich der Zeitarbeit/Leiharbeit
aber zum größten Teil erst zum 01.01.04 wirksam.
Diese arbeitsrechtlichen Änderungen sollen hier vorgestellt werden.
Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
Aufgehobene Vorschriften sind grün gekennzeichnet.
wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch das 1. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§§ 1 ,
1b ,
3 ,
9 ,
10 ,
11 ,
12 ,
13 (neu) ,
16 ,
19 (neu) AÜG
--> wichtige Übergangsvorschrift
--> AÜG im Volltext
seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 1
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Erlaubnispflicht |
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Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig
zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.
Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten
Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund
des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbstständigen Erbringung von Vertragsleistungen
verpflichtet sind.
Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung
eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung,
wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für
die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen
Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
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Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt
der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder
das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 - 3)
aufgehoben:
oder übersteigt die Dauer der Überlassung im Einzelfall 12 Monate
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
, so wird vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
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seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 1b
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Einschränkungen im Baugewerbe |
| Gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten,
die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.
statt bisher:
Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes
gestattet, wenn diese Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
oder von deren Allgemeinverbindlichkeit
erfasst werden.
gilt jetzt:
Sie ist gestattet
a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende,
für allgemeinverbindlich
erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit
mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder
von deren Allgemeinverbindlichkeit
erfasst wird.
Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz
in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht
von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder
für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens
3 Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den
Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen
der Betrieb des Entleihers erfasst wird.
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seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 3
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Versagung |
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Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften
des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung
der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung
im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften
des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist,
die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
aufgehoben:
3. mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt,
es sei denn, dass sich für die Befristung aus der Person
des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung für
einen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, der unmittelbar an einen mit demselben
Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;
3. dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die
im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht
gewährt, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen
Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer
von insgesamt höchstens 6 Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe
des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat;
Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein
Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen
zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
aufgehoben:
4. mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeitsverträge abschließt,
diese Verträge jedoch durch Kündigung beendet und den Leiharbeitnehmer
wiederholt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut
einstellt;
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt
auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher
beschränkt, es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmittelbar nach
der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein
und war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit
als schwervermittelbar vermittelt worden, oder
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinanderfolgende Monate
überlässt; der Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Überlassung
durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist anzurechnen.
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seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 9
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Unwirksamkeit |
| Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern,
wenn der Verleiher nicht die nach § 1
erforderliche Erlaubnis hat,
aufgehoben:
2. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern,
es sei denn, dass sich für die Befristung aus der Person
des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag
vorgesehen, der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt,
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
vorsehen, es sei denn der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für
die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens 6 Wochen
mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt
als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits
ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen;
im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
aufgehoben:
3. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer durch
den Verleiher, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von 3 Monaten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt,
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer
zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
nicht mehr besteht,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt,
in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht,
ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
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seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 10
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit |
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Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher
nach § 9 Nr.1
von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er
auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
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aufgehoben:
In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers
auf Arbeitsentgelt nicht von seinem Angebot zur Arbeitsleistung abhängig;
§ 11 des Kündigungsschutzgesetzes
gilt entsprechend.
Entsprechendes gilt für die Zeit nach Ablauf der Frist, wenn eine Befristung nach
§ 9 Nr. 2 unwirksam ist.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach
§ 9 Nr.2 von diesem die Gewährung der
im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
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aufgehoben:
Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 länger als 12 aufeinander folgende Monate dauernden
Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf
des 12. Monats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer
des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren;
Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
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seit 01.01.03 |
AÜG § 11
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis |
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statt bisher:
Der Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm
zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
In der Urkunde sind anzugeben:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung
der Erlaubnis nach § 1,
2. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
3. Art und besondere Merkmale der von dem Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, dafür
erforderliche Qualifikationen, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten
beschäftigt wird, etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
4. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gründe für eine Befristung,
5. Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge,
Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung,
8. Zeitpunkt und Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
10. die vereinbarte Arbeitszeit,
11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen,
die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden sind,
12. die Angaben nach § 2 Abs. 2
des Nachweisgesetzes,
wenn der Leiharbeitnehmer länger als einen Monat seine Arbeitsleistung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat.
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden.
Die Verpflichtung zur Ausstellung der Urkunde nach Satz 1 entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis
durch eine schriftliche Vereinbarung begründet wird, welche die in Satz 2 geforderten
Angaben enthält.
Der Verleiher hat dem Leiharbeitnehmer die Urkunde nach Satz 1 oder nach Satz 4 vor Beginn
der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers spätestens
vor der Abreise auszuhändigen und eine Durchschrift 3 Jahre lang aufzubewahren.
Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende
Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen und
eine Durchschrift ebenfalls 3 Jahre lang aufzubewahren.
gilt jetzt:
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich
nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des
Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die
Niederschrift aufzunehmen:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung
der Erlaubnis nach § 1,
2. Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht
verliehen ist.
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Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt
der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.
Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und
statt bisher:
die Urkunde gilt jetzt: den Nachweis
nach Absatz 1
auf Verlangen in ihrer Muttersprache.
Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher.
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seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 12
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher |
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Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.
In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis
nach § 1 besitzt.
Der Entleiher hat in der Urkunde
statt bisher:
zu erklären gilt jetzt:
anzugeben ,
welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und
welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist
sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.
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seit 01.01.03
Übergangsvorschrift |
AÜG § 13
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers |
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Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft
über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts verlangen.
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seit 01.01.03 |
AÜG § 19
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Hartz I |
Übergangsvorschrift |
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§ 1 Abs. 2, § 1 b Satz 2, die §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der
vor dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003
weiterhin anzuwenden.
Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem
15. November 2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne des
§ 3 Abs.1 Nr.3 und
des § 9 Nr.2 regelt.
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Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
durch das 1. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
--> AEntG im Volltext
seit 01.01.03 |
AEntG § 1
Arbeitnehmer-Entsendegesetz |
Hartz I |
(zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) |
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Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest
statt bisher:
das in diesem Tarifvertrag oder in dieser
Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu zahlen.
gilt jetzt:
die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge
zu leisten.
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Von einer nach Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1
oder eines Leiharbeitnehmers nach Absatz 2a in Ausnahmefällen
abgesehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs
der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint.
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Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
durch das 1. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
--> TzBfG im Volltext
seit 01.01.03 |
TzBfG § 14
Teilzeit- und Befristungsgesetz |
Hartz I |
Zulässigkeit der Befristung |
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Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen
Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger
sachlicher Zusammenhang besteht.
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen,
wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger
als 6 Monaten liegt.
Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt.
--> hierzu: Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 26.04.06
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Übersicht Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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