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Welcher Tarifvertrag
gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ?
Um zu ermitteln, ob für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt
(und ggf. welcher), sollten Sie 2 Hauptfragen klären:
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1. |
Gibt es einen Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich
auf Ihr Arbeitsverhältnis passt?
info
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Die meisten Tarifverträge regeln als erstes ihren Geltungsbereich.
Ein Tarifvertrag passt nur dann auf Ihr Arbeitsverhältnis,
wenn alle Voraussetzungen dieses Geltungsbereichs erfüllt sind:
- betrieblicher Geltungsbereich:
In welchem Wirtschaftsbereich ist Ihr Betrieb tätig?
info
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Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit soll für alle Arbeitnehmer
eines Betriebes ein einheitlicher Tarifvertrag gelten. Für die
einschlägige Wirtschaftsbranche kommt es deshalb nicht auf die konkrete
Tätigkeit des Arbeitnehmers an, sondern auf das
arbeitszeitliche Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit.
Wichtig: Für den betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages
ist also nicht der Beruf des Arbeitnehmers entscheidend,
sondern die Wirtschaftsbranche des Arbeitgebers.
Beispiel: Ist ein Putzmann bei einem Einzelhandelsunternehmen
beschäftigt, dann ist der Tarifvertrag des Einzelhandels
einschlägig; ist er in einem Hotel beschäftigt,
der Tarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes.
Ist er dagegen bei einer Gebäudereinigerfirma
beschäftigt, dann sind die Tarifverträge für
das Gebäudereiniger-Handwerk einschlägig
(unabhängig davon, wo geputzt wird). |
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- räumlicher Geltungsbereich:
Wo liegt der Firmensitz Ihres Betriebes?
info
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In einigen Wirtschaftsbranchen (z.B. im Einzelhandel,
im Groß- und Außenhandel und im Hotel- und
Gaststättengewerbe) gelten in jedem Bundesland gesonderte
Tarifverträge, in anderen Wirtschaftsbranchen (insbesondere
im Baugewerbe) gelten in ganz Deutschland einheitliche
Tarifverträge.
Maßgebend ist jeweils der Sitz des Betriebes. |
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- persönlicher Geltungsbereich:
Sind Sie Arbeiter, Angestellter, in Ausbildung?
info
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Einige Tarifverträge gelten für alle Beschäftigten (teilweise
auch für Auszubildende), andere nur für Arbeiter
(gewerbliche Arbeitnehmer) oder nur für Angestellte. |
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2. |
Ist dieser Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden?
info
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Der von seinem Geltungsbereich her passende Tarifvertrag (siehe oben Frage 1)
ist auf Ihr konkretes Arbeitsverhältnis nur dann anzuwenden, wenn
- entweder: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind.
info
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Tarifverträge gelten in erster Linie dann, wenn sowohl
der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind.
(§ 4 Abs.1 TVG)
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. (§ 3 Abs.1 TVG)
Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und
einzelne Arbeitgeber. (§ 2 Abs.1 TVG)
Das bedeutet: Tarifbindung besteht nur dann, wenn
- der Arbeitnehmer Mitglied derjenigen Gewerkschaft ist,
die den Tarifvertrag abgeschlossen hat
und
- der Arbeitgeber Mitglied desjenigen Arbeitgeberverbandes ist, der den
Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder selbst Partei des Tarifvertrages ist
(sog. Haus- oder Firmentarifvertrag).
weiterführende Hinweise zur Tarifbindung
(insbesondere zum sog. Anerkennungstarifvertrag)
zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft):
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.07.06 |
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- oder: der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.
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Teilweise wird im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarifvertrag verwiesen.
Dieser Tarifvertrag gilt dann unabhängig von seinem Geltungsbereich
und der Tarifbindung.
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Die Verweisung kann sich beziehen auf eine bestimmte (statische Verweisung) oder
die jeweils gültige (dynamische Verweisung) Fassung des Tarifvertrages.
Im Zweifel ist von einer dynamischen Verweisung auszugehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.11.05
Die Verweisung kann sich beziehen auf den gesamten Tarifvertrag (Generalverweisung) oder
nur auf einen bestimmten Teil des Tarifvertrages (Teilverweisung).
Einer Verweisung im Arbeitsvertrag steht es gleich, wenn die Parteien dauerhaft und
bewusst die Regelungen eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis
anwenden.
betriebliche Übung |
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Nicht für alle Arbeitsverhältnisse gilt ein Tarifvertrag;
ist kein Tarifvertrag anwendbar, so gelten stattdessen nur die sonstigen
Rechtsquellen des Arbeitsrechts.
Andererseits können für ein Arbeitsverhältnis auch mehrere Tarifverträge
gelten, z.B. ein Manteltarifvertrag, ein Lohntarifvertrag und ein Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen. Für jeden
dieser Tarifverträge ist jedoch vorab zu klären,
ob er vom Geltungsbereich her auf das Arbeitsverhältnis passt
(oben Frage 1)
und ob er tatsächlich auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist
(oben Frage 2).
Nach dem Regelungsinhalt der Tarifverträge sind zu unterscheiden:
Mantel-/Rahmentarifverträge
Lohn-/Gehaltstarifverträge
Tarifverträge über bestimmte Einzelfragen.
info
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- Mantel-/Rahmentarifverträge: regeln die Grundlagen
der Arbeitsverhältnisse (z.B. Urlaub, Kündigungsfristen, Arbeitszeit) und
bleiben in der Regel über einen längeren Zeitraum gültig.
- Lohn-/Gehaltstarifverträge: regeln die Höhe der Löhne und Gehälter
(regelmäßig abgestuft nach Gruppen) und werden in der Regel
in kürzeren Abständen geändert.
- Tarifverträge über bestimmte Einzelfragen: regeln bestimmte Einzelfragen
der Arbeitsverhältnisse (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Altersteilzeit
usw.).
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Gesetzlich nicht geregelt sind die Fälle, dass sich die anzuwendenden
Tarifverträge gegenseitig widersprechen (Tarifkonkurrenz / Tarifpluralität).
--> Grundsatz der Tarifeinheit
Tarifverträge treten außer Kraft mit ihrem Ablauf oder
durch Kündigung.
In den Fällen der Nachwirkung bleiben sie dennoch anwendbar. info
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Nachwirkung (§ 4
Abs. 5 TVG): hat ein Arbeitsverhältnis bereits bestanden, bevor
ein Tarifvertrag außer Kraft getreten ist, so bleibt dieser Tarifvertrag
auf das Arbeitsverhältnis solange anwendbar, bis er durch eine andere Abmachung
ersetzt wird.
Eine solche andere Abmachung kann sein: ein neuer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung
oder ein Arbeitsvertrag.
BAG zur Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge
weitere Infos zur Nachwirkung |
Wo und wie erhalte ich den für mich gültigen Tarifvertrag?
info
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- § 8 TVG /
§ 9 Abs. 2 DVO TVG:
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge
an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
--> hierzu: LAG Nürnberg, Urteil vom 09.12.04
- § 9 Abs. 1 DVO TVG:
ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich,
so müssen die Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrages
gegen Erstattung der Selbstkosten (Kopierkosten / Porto)
zur Verfügung stellen.
- einige Tarifverträge finden Sie hier.
- Auskünfte erhalten Sie evtl. auch bei den Tarifregistern der Bundesländer.
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Links zum Thema Tarifverträge
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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