Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
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Das AEntG 2009 ersetzt das alte
AEntG 1996.
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rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Allgemeine Informationen zu Lohnuntergrenzen finden Sie hier.
Die Hauptbedeutung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes liegt darin,
dass tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitverhältnisse
einer Branche verbindlich festgesetzt werden. Solche Mindestlöhne gelten derzeit
(Stand: 02.01.2010) in folgenden Branchen:
Bauhauptgewerbe (bis 30.11.2011)
Elektrohandwerke (bis 31.12.2010)
Briefdienstleistungen (bis 30.04.2010)
Maler- und Lackiererhandwerk (bis 29.02.2012)
Bergbauspezialarbeiten (bis 31.12.2010)
Wäschereidienstleistungen (bis 31.03.2013)
Abfallwirtschaft (bis 31.10.2010)
Infos zu diesen Mindestlöhnen finden Sie hier:
Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Handwerkskammer Dresden
Hans-Böckler-Stiftung
Im Bauhauptgewerbe
gilt sei dem 01.09.2009 ein neuer Mindestlohn.
Im Maler- und Lackiererhandwerk
gilt sei dem 24.10.2009 ein neuer Mindestlohn (5.Verordnung). Der alte Mindestlohn (4.Verordnung) war
zum 30.06.2009 außer Kraft getreten.
Der Mindestlohn in der Gebäudereinigung ist zum 30.09.2009 außer Kraft getreten. Die Tarifparteien haben
am 29.10.2009
einen neuen Mindestlohn vereinbart. Der neue Mindestlohn gilt aber erst
nach Erlass einer neuen Mindestlohn-Verordnung durch den Bundesarbeitsminister.
Infos zur aktuellen Tariflage in der Gebäudereingung
Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ist zum 31.12.2009
außer Kraft getreten.
Mit der Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum 24.04.2009 wurden
6 neue Branchen in das Gesetz aufgenommen:
Sicherheitsdienstleistungen
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Abfallwirtschaft
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Pflegebranche
Von diesen neuen Branchen haben es bisher (Stand: 02.01.2010) drei Branchen zu einem
gültigen Mindestlohn geschafft, nämlich
die Bergbauspezialarbeiten (seit 24.10.2009)
die Wäschereidienstleistungen (seit 24.10.2009)
die Abfallwirtschaft (seit 01.01.2010)
Der Tarifausschuss hatte am 31.08.2009 den Mindestlöhnen in diesen
drei neuen Branchen zugestimmt.
In den Branchen
Sicherheitsdienstleistungen
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
hat der Tarifausschuss die Mindestlöhne dagegen abgelehnt.
Diese Mindestlöhne könnten deshalb nur durch Verordung der Bundesregierung
in Kraft treten (§ 7 Abs.5 AEntG).
Eine solche Verordnung der (neuen) Bundesregierung ist kaum zu erwarten.
Für den Mindestlohn in der Pflegebranche
gelten besondere Regeln (§§ 10 ff. AEntG).
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz neuerdings auch
im Gerüstbauerhandwerk
gelten. Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
Initiative für einen gesetzlichen Mindestlohn:
www.mindestlohn.de
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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