Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
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Das AEntG 2009 ersetzt das alte
AEntG 1996.
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rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Allgemeine Informationen zu Lohnuntergrenzen finden Sie hier.
Die Hauptbedeutung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes liegt darin,
dass tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitverhältnisse
einer Branche verbindlich festgesetzt werden. Solche Mindestlöhne gelten derzeit
(Stand: 24.03.2010) in folgenden Branchen:
Bauhauptgewerbe (bis 30.11.2011)
Elektrohandwerke (bis 31.12.2010)
Maler- und Lackiererhandwerk (bis 29.02.2012)
Dachdeckerhandwerk (bis 31.12.2011)
Gebäudereinigung (bis 31.12.2011)
Bergbauspezialarbeiten (bis 31.12.2010)
Wäschereidienstleistungen (bis 31.03.2013)
Abfallwirtschaft (bis 31.10.2010)
Infos zu diesen Mindestlöhnen finden Sie hier:
Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Handwerkskammer Dresden
Hans-Böckler-Stiftung
Im Dachdeckerhandwerk gilt seit dem 19.03.2010 ein neuer Mindestlohn (5.Verordnung vom 15.03.2010).
Der alte Mindestlohn war zum 31.12.2009 außer Kraft getreten.
In der Gebäudereinigung gilt seit dem 10.03.2010 ein neuer Mindestlohn (2.Verordnung vom 03.03.2010).
Der alte Mindestlohn war zum 30.09.2009 außer Kraft getreten.
Im Maler- und Lackiererhandwerk
gilt seit dem 24.10.2009 ein neuer Mindestlohn (5.Verordnung). Der alte Mindestlohn (4.Verordnung) war
zum 30.06.2009 außer Kraft getreten.
Im Bauhauptgewerbe
gilt sei dem 01.09.2009 ein neuer Mindestlohn.
Mit der Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zum 24.04.2009 wurden
6 neue Branchen in das Gesetz aufgenommen:
Sicherheitsdienstleistungen
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Abfallwirtschaft
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Pflegebranche
Von diesen neuen Branchen haben es bisher (Stand: 24.03.2010) drei Branchen zu einem
gültigen Mindestlohn geschafft, nämlich
die Bergbauspezialarbeiten (seit 24.10.2009)
die Wäschereidienstleistungen (seit 24.10.2009)
die Abfallwirtschaft (seit 01.01.2010)
Der Tarifausschuss hatte am 31.08.2009 den Mindestlöhnen in diesen
drei neuen Branchen zugestimmt.
In den Branchen
Sicherheitsdienstleistungen
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
hat der Tarifausschuss die Mindestlöhne dagegen abgelehnt.
Diese Mindestlöhne könnten deshalb nur durch Verordung der Bundesregierung
in Kraft treten (§ 7 Abs.5 AEntG).
Eine solche Verordnung der (neuen) Bundesregierung ist nicht zu erwarten.
Die neue Bundesregierung will neue Mindestlöhne nur noch bei einstimmiger Zustimmung
des Tarifausschusses einführen (Pressemitteilung vom 18.12.2009).
BDWS und ver.di haben am 22.03.2010 einen neuen TV Mindestlohn für Sicherheitsdienstleistungen
abgeschlossen. Über diesen TV Mindestlohn hat der Tarifausschuss
noch nicht entschieden. Dieser TV Mindestlohn hat Aussicht auf Erfolg,
eine einstimmige Zustimmung des Tarifausschusses ist nicht ausgeschlossen.
Für den Mindestlohn in der Pflegebranche
gelten besondere Regeln (§§ 10 ff. AEntG).
Die Kommission (§ 12 AEntG) hat am 25.03.2010 einen Mindestlohn
für die Pflegebranche vorgeschlagen. Dieser Mindestlohn gilt erst dann,
wenn hierzu eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums ergeht
(§ 11 AEntG).
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz neuerdings auch
im Gerüstbauerhandwerk
gelten. Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
Initiative für einen gesetzlichen Mindestlohn:
www.mindestlohn.de
Buchempfehlung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
Ulber, Basiskommentar AEntG
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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