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Gebäudereinigung

 
Links auf die Tarifverträge für die Gebäudereinigung finden Sie hier.

Die Gebäudereinigung ist eine AEntG-Branche gemäß § 4 Nr.2 AEntG. Die Gebäudereinigung wurde zum 1. Juli 2007 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen.

Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Tarifparteien in der Gebäudereinigung:

  • Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV)
  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)

  •  

    Für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt der Lohntarifvertrag vom 29.10.09.

    Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gelten seit dem 10.03.2010 die neuen Mindestlöhne gemäß TV Mindestlohn vom 29.10.09.
  • Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
        vom 03.03.2010 (BAnz. Nr.37 vom 09.03.10, S.951)


  • Hiernach gelten seit dem 10.03.2010 folgende Mindestlöhne:
     
    Mindestlöhne in der Gebäudereinigung (seit 10.03.2010)
    Tarifgebiet West Lohngruppe 1  8,40 Euroab 01.01.2011:   8,55 Euro
    Lohngruppe 211,13 Euroab 01.01.2011: 11,33 Euro
    Tarifgebiet OstLohngruppe 1  6,83 Euroab 01.01.2011:   7,00 Euro
    Lohngruppe 2  8,66 Euroab 01.01.2011:   8,88 Euro
    Lohngruppe 1: Innen- und Unterhaltsreinigung
    Lohngruppe 2: Glas- und Fassadenreinigung
    (siehe jeweils § 2 Nr.2 TV Mindestlohn)


    Besonderheit zum Mindestlohn bei geringfügiger Beschäftigung:
    Bei geringfügig Beschäftigten der Lohngruppe 1 mit einer gleich bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit konnte unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit ein verstetigter Mindestlohn gezahlt werden (§ 3 TV Mindestlohn).
    Der verstetigte Monatslohn berechnete sich nach folgender Formel:
    Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.

    Zum Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung:
  • Mit Änderungstarifvertrag vom 03.08.2006 wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld als § 14a in den Rahmentarifvertrag eingefügt. Hiernach soll das Urlaubsgeld 1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstag betragen (Anspruchsvoraussetzung: Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten). Dieser Änderungstarifvertrag ist noch nicht in Kraft. Die Neuregelung soll erst dann wirksam werden, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt ist, was bisher nicht geschehen ist. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung ist nicht mehr zu rechnen.
  • Am 07.09.2007 haben die Tarifparteien einen gesonderten Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld abgeschlossen (TV Urlaubsgeld). Dieser TV Urlaubsgeld ist jedoch nicht allgemeinverbindlich; er tritt mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Änderungstarifvertrages außer Kraft.


  • Beim betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung, der auch die "Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes" umfasst (§ 1 Abs.2 Nr.5 RTV), besteht eine Überschneidung mit der neu in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommenen Branche "Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst" (§ 4 Nr.7 AEntG). Gemäß § 6 Abs.8 AEntG betreffen "Straßenreinigung und Winterdienst" im Rahmen der Abfallwirtschaft nur öffentliche Verkehrsflächen. Die Reinigung privater Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst unterfällt also nur der Gebäudereinigung. Bei der Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten. Eine Protokollerklärung zu § 1 Abs.2 des TV Mindestlohn Abfallwirtschaft entschärft das Problem.

    Die Tarifverträge für die Gebäudereinigung gelten auch für einfache Reinigungsarbeiten ("Reinigung nach Hausfrauenart").

    Die komplizierte Tariflage im Oktober 2009 hat sich erledigt.

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

                
      
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