|
Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Gebäudereinigung
Links auf die Tarifverträge für die Gebäudereinigung
finden Sie hier.
Die Gebäudereinigung ist eine AEntG-Branche gemäß § 4 Nr.2 AEntG. Die Gebäudereinigung wurde
zum 1. Juli 2007
in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen.
Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen
rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
--> Kontakt
--> Online-Rechtsberatung |
|
|
Tarifparteien in der Gebäudereinigung:
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks
(BIV)
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
(IG BAU)
Für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt der Lohntarifvertrag vom 29.10.09.
Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer gelten seit dem
10.03.2010 die neuen Mindestlöhne gemäß
TV Mindestlohn
vom 29.10.09.
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
vom 03.03.2010 (BAnz. Nr.37 vom 09.03.10, S.951)
Hiernach gelten seit dem 10.03.2010 folgende Mindestlöhne:
Mindestlöhne in der Gebäudereinigung (seit 10.03.2010) |
Tarifgebiet West |
Lohngruppe 1 | 8,40 Euro | ab 01.01.2011: 8,55 Euro |
Lohngruppe 2 | 11,13 Euro | ab 01.01.2011: 11,33 Euro |
Tarifgebiet Ost | Lohngruppe 1 | 6,83 Euro | ab 01.01.2011: 7,00 Euro |
Lohngruppe 2 | 8,66 Euro | ab 01.01.2011: 8,88 Euro |
Lohngruppe 1: Innen- und Unterhaltsreinigung
Lohngruppe 2: Glas- und Fassadenreinigung
(siehe jeweils § 2 Nr.2 TV Mindestlohn) |
Besonderheit zum Mindestlohn bei geringfügiger Beschäftigung:
Bei geringfügig Beschäftigten der Lohngruppe 1 mit einer gleich bleibenden
wöchentlichen Arbeitszeit konnte unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit
ein verstetigter Mindestlohn gezahlt werden (§ 3 TV Mindestlohn).
Der verstetigte Monatslohn berechnete sich nach folgender Formel:
Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 5 x 261 : 12.
Zum Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung:
Mit Änderungstarifvertrag vom 03.08.2006 wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld
als § 14a in den Rahmentarifvertrag eingefügt. Hiernach soll
das Urlaubsgeld 1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstag betragen
(Anspruchsvoraussetzung: Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten).
Dieser Änderungstarifvertrag ist noch nicht in Kraft. Die Neuregelung soll
erst dann wirksam werden, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt ist, was bisher nicht geschehen ist.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung ist nicht mehr zu rechnen.
Am 07.09.2007 haben die Tarifparteien einen gesonderten Tarifvertrag über
ein zusätzliches Urlaubsgeld abgeschlossen (TV Urlaubsgeld). Dieser TV Urlaubsgeld ist jedoch nicht
allgemeinverbindlich; er tritt
mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Änderungstarifvertrages
außer Kraft.
Beim betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge
für die Gebäudereinigung, der auch die "Reinigung
von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung
des Winterdienstes" umfasst (§ 1 Abs.2 Nr.5 RTV), besteht eine Überschneidung mit der neu
in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommenen Branche "Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst"
(§ 4 Nr.7 AEntG). Gemäß § 6
Abs.8 AEntG betreffen "Straßenreinigung und Winterdienst"
im Rahmen der Abfallwirtschaft nur öffentliche Verkehrsflächen. Die Reinigung
privater Verkehrsflächen einschließlich dortigem Winterdienst unterfällt also nur
der Gebäudereinigung. Bei der Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen
einschließlich dortigem Winterdienst können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten.
Eine Protokollerklärung zu § 1 Abs.2 des TV Mindestlohn Abfallwirtschaft entschärft das Problem.
Die Tarifverträge für die Gebäudereinigung gelten auch für
einfache
Reinigungsarbeiten ("Reinigung nach Hausfrauenart").
Die komplizierte Tariflage im Oktober 2009
hat sich erledigt.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
| |
|
|