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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Sicherheitsdienstleistungen
Links auf die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
finden Sie hier.
Die Sicherheitsdienstleistungen (Wach- und Sicherheitsgewerbe) wurden
zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen
(§ 4 Nr.4 AEntG).
Der Mindestlohn gilt seit dem 01.06.2011.
Den Mindestlohn-Tarifvertrag vom 11.02.2011 und die Mindestlohn-Verordnung
vom 05.05.2011 finden Sie hier. Die Verordnung ist am 01.06.2011
in Kraft getreten; sie gilt bis zum 31.12.2013.
Fundstellen im Bundesanzeiger:
- Bekanntmachung des Entwurfs der Mindestlohn-Verordnung
vom 22.03.2011: Bundesanzeiger Nr.48 vom 25.03.2011, S.1132
- Verkündung der Verordnung vom 05.05.2011:
Bundesanzeiger Nr.72 vom 11.05.2011, S.1692
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Gemäß § 2 des Tarifvertrags beträgt der Mindestlohn / Stunde:
| ab 01.06.2011 | ab 01.03.2012 | ab 01.01.2013 |
Baden-Württemberg | 8,60 | 8,75 | 8,90 |
Bayern | 8,14 | 8,28 | 8,42 |
NRW | 7,95 | 8,09 | 8,23 |
Hessen | 7,50 | 7,63 | 7,76 |
Niedersachsen | 7,26 | 7,38 | 7,50 |
Bremen | 7,16 | 7,33 | 7,50 |
Hamburg | 7,12 | 7,31 | 7,50 |
übrige Bundesländer (*) | 6,53 | 7,00 | 7,50 |
(*) Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein |
Die Mindestlöhne sind die unterste Vergütung. Höhere Stundenlöhne (z.B. aus einem regionalen
Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag) bleiben unberührt (§ 2 Abs.2 TV Mindestlohn).
Es gilt das Arbeitsortprinzip (§ 3 TV Mindestlohn). Für den einschlägigen Mindestlohn ist also
der jeweilige Ort maßgeblich, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nicht etwa der Sitz
des Betriebs. Siehe hierzu auch § 8 Abs.1 AEntG
("für den Beschäftigungsort"). Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt
der Aufzeichnungspflicht gemäß § 19 AEntG.
Die Sicherheitsdienstleistungen sind einschlägig, wenn der Betrieb
oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen
des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt,
die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere
von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen (§ 6 Abs.5 AEntG).
Tarifparteien im Sicherheitsgewerbe:
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmer
(BDWS)
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
"Gewerkschaft" Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen
rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
BDWS und GÖD hatten im Juli 2009 beantragt, einen Mindestlohn-"Tarifvertrag"
vom 14.07.2009 für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Antrag wurde
am 24.07.2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Allerdings hat der Tarifausschuss dem Mindestlohn
am 31.08.2009
widersprochen. BDWS und GÖD hatten schon am 25.06.2008 einen Mindestlohn-"Tarifvertrag"
abgeschlossen.
Die Gewerkschaft ver.di hatte sich an diesen "Tarifverträgen" nicht beteiligt.
Die Gründe dafür sind hier erläutert.
Hinsichtlich der GÖD darf bezweifelt werden, ob es sich
bei dieser Vereinigung überhaupt um eine Gewerkschaft handelt.
Es ist deshalb zweifelhaft, ob der Mindestlohn-"Tarifvertrag"
der GÖD überhaupt ein Tarifvertrag war. An einem Tarifvertrag
muss zwingend eine Gewerkschaft beteiligt sein.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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