Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Die Bergbauspezialarbeiten wurden zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
aufgenommen (§ 4 Nr.5 AEntG).
Den Mindestlohn-Tarifvertrag vom 15.11.2008 und die Mindestlohn-Verordnung
vom 21.10.2009 finden Sie hier. Die Verordnung ist am 24.10.2009 in Kraft getreten; sie hat gegolten
bis zum 31.12.2010.
Fundstellen im Bundesanzeiger:
- Bekanntmachung des Antrags vom 25.06.09:
Bundesanzeiger Nr.93 vom 30.06.2009, S.2244
--> Bekanntmachung als pdf-Datei
- Bekanntmachung des Entwurfs der Mindestlohn-Verordnung
vom 11.09.09: Bundesanzeiger Nr.140 vom 18.09.2009, S.3308
(Berichtigung vom 29.09.2009: Bundesanzeiger Nr.150 vom 07.10.2009, S.3487)
- Verkündung der Verordnung vom 21.10.2009:
Bundesanzeiger Nr.160 vom 23.10.2009, S.3632
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Gemäß § 2 des Tarifvertrages beträgt der Mindestlohn / Stunde
11,17 Euro (Tarifgruppe I) bzw.
12,41 Euro (Tarifgruppe II)
Die §§ 3 und 4 des Tarifvertrages regeln den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld:
Urlaub: 33 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 4).
Urlaubsgeld: 156 Euro jährlich (§ 3).
Gemäß § 4 Abs.5 des Tarifvertrages soll der Urlaub,
den der Arbeitnehmer infolge seiner Arbeitsunfähigkeit
nicht nehmen konnte, am 31.12. des Folgejahres verfallen. Angesichts der
aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(Urteil
vom 20.01.09) und des Bundesarbeitsgerichts
(Urteil vom 24.03.09) kann dies wohl nur so
zu verstehen sein, dass der Urlaubsanspruch nur dann verfällt,
wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr wieder arbeitsfähig ist.
Jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht (mehr) verfallen, solange
der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.
Die Regelung zum anteiligen Urlaubsgeld für Teilzeitbeschäftigte
(§ 3 Abs.2 des Tarifvertrages) ist unglücklich,
weil es sich um einen AEntG-Tarifvertrag
handelt. Teilzeitbeschäftigung definiert sich nach der tariflichen
Regelarbeitszeit. In Betrieben ohne Tarifbindung gibt es aber keine
tarifliche Regelarbeitszeit.
Tarifparteien für die Bergbauspezialarbeiten:
Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
(IG BCE)
Die Branche Bergbauspezialarbeiten ist einschlägig, wenn der Betrieb
oder die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten
überwiegend auf inländischen Steinkohlebergwerken Grubenräume erstellt
oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt (§ 6 Abs.6 AEntG). Abbau bzw. Gewinnung von Steinkohle
sind keine Bergbauspezialarbeiten. Die Branche ist auch dann nicht einschlägig,
wenn der Bergwerksbetreiber die Grubenräume durch eigene Arbeitnehmer erstellt.
Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen
rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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