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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)

Branchen-Infos
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch


Die Aus- und Weiterbildungs-Branche wurde zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen (§ 4 Nr.8 AEntG).

Bisher hat das AEntG in dieser Branche noch keine Bedeutung. Hierfür müsste zunächst der Tarifvertrag vom 12.05.2009 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Tarifparteien haben dies beantragt. Der Antrag wurde am 18.06.2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (siehe unten). Allerdings hat der Tarifausschuss dem Mindestlohn am 31.08.2009 widersprochen. Der Mindestlohn könnte deshalb nur durch Verordnung der Bundesregierung in Kraft treten (§ 7 Abs.5 AEntG). Eine solche Verordnung der (neuen) Bundesregierung ist kaum zu erwarten.

Gemäß § 3 dieses Tarifvertrages soll der Mindestlohn zwischen 7,60 und 12,28 Euro pro Stunde betragen, abhängig von der Tätigkeit und dem Einsatzort des Arbeitnehmers.
 
geplanter
Mindestlohn
pädagogischer
Bereich
VerwaltungSonstige
West12,28 Euro10,71 Euro7,60 Euro
Ost10,93 Euro  9,53 Euro7,60 Euro

Gemäß § 4 dieses Tarifvertrages soll der Mindesturlaub 30 Arbeitstage betragen, bezogen auf die 5-Tage-Woche. Dies sind 6 Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt dagegen nur 4 Wochen.

Tarifparteien in der Aus- und Weiterbildungs-Branche:

  • Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes
        der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband)
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  • Die Aus- und Weiterbildungs-Branche ist einschlägig, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) durchführt; ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation i.S.d. § 35 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 6 Abs.9 AEntG).

    Ich berate und vertrete Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

    Bundesanzeiger Nr. 87 vom 18.06.2009, S. 2129
    --> Bekanntmachung als pdf-Datei

    ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!

    Bekanntmachung
    über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung     
    eines Mindestlohntarifvertrages aus der Branche
    der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
    nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
    vom 9. Juni 2009


    Die Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes  
    der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (...),
    die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) (...) und
    die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) (...)
    haben gemeinsam gemäß § 7 Abs.1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

    Tarifvertrag vom 12. Mai 2009

    für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Antrag wird hiermit gemäß § 7 Abs.5 AEntG bekannt gemacht. Der Tarifvertrag ist im Folgenden (Anlage) abgedruckt.

    Schriftliche Stellungnahmen können innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) eingereicht werden.

    Bonn, den 9. Juni 2009
    III a 3 - 31245 - 21

    Anlage

    Tarifvertrag
    vom 12. Mai 2009


    Zwischen der
    Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes
    der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (...)

    einerseits

    sowie der
    Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) (...)

    und der
    Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) (...)

    andererseits

    wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

    § 1
    Geltungsbereich

    1) räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
    2) sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) erbringen. Ausgenommen sind Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.
    3) persönlich für alle Arbeitnehmer/innen mit folgenden Ausnahmen:
     a)Auszubildende, Umschüler/innen sowie Praktikanten/innen in außerbetrieblichen Maßnahmen;
     b)Arbeitnehmer/innen, die nach den Vorschriften des SGB gefördert und zum Zweck ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung bzw. Integration beschäftigt werden.

    § 2
    Regelungsgegenstände

    1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.
    2) Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben unberührt.

    § 3
    Entgelt

    1) Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig vom Einsatzort - mindestens
     1a) für Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung:
      10,71 €  (Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern)
        9,53 € (in allen übrigen Bundesländern)
     1b) für Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich:
      12,28 € (Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern)
      10,93 € (in allen übrigen Bundesländern)
     1c) für alle übrigen Arbeitnehmer/innen:
      7,60 €
    2) Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung sind mit Sachbearbeitungsaufgaben betraut, die in der Regel einen kaufmännischen Berufsabschluss erfordern.
    3) Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmer/innen betraut.
    4) Der Anspruch auf die Mindestvergütung wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Mindestvergütung zu zahlen ist.

    § 4
    Urlaub

    Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.

    § 5
    Inkrafttreten

    1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
    2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gekündigt werden.
    3) Für die Tarifvertragsparteien besteht im Jahre 2009, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2009, ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats. Dabei ist die Nachwirkung ausgeschlossen.

    Berlin, den 12. Mai 2009

    --> Bekanntmachung als pdf-Datei

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