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Online-Handbuch Mindestlöhne (OHM)
Branchen-Infos Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Die Aus- und Weiterbildungs-Branche wurde zum 24.04.2009 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
aufgenommen (§ 4 Nr.8 AEntG).
Bisher hat das AEntG in dieser Branche noch keine Bedeutung.
Hierfür müsste zunächst der Tarifvertrag vom 12.05.2009
für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Tarifparteien
haben dies beantragt. Der Antrag wurde am 18.06.2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (siehe unten).
Allerdings hat der Tarifausschuss dem Mindestlohn am 31.08.2009 widersprochen. Der Mindestlohn könnte deshalb nur durch Verordnung der Bundesregierung
in Kraft treten (§ 7 Abs.5 AEntG). Eine solche Verordnung
der (neuen) Bundesregierung ist kaum zu erwarten.
Gemäß § 3 dieses Tarifvertrages
soll der Mindestlohn zwischen 7,60 und 12,28 Euro pro Stunde betragen, abhängig
von der Tätigkeit und dem Einsatzort des Arbeitnehmers.
geplanter Mindestlohn | pädagogischer Bereich | Verwaltung | Sonstige |
West | 12,28 Euro | 10,71 Euro | 7,60 Euro |
Ost | 10,93 Euro | 9,53 Euro | 7,60 Euro |
Gemäß § 4 dieses Tarifvertrages
soll der Mindesturlaub 30 Arbeitstage betragen, bezogen auf die 5-Tage-Woche.
Dies sind 6 Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
dem Bundesurlaubsgesetz
beträgt dagegen nur 4 Wochen.
Tarifparteien in der Aus- und Weiterbildungs-Branche:
Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes
der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband)
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di)
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
(GEW)
Die Aus- und Weiterbildungs-Branche ist einschlägig, wenn der Betrieb
oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) durchführt; ausgenommen sind
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation i.S.d. § 35 Abs.1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 6 Abs.9 AEntG).
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rund um das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
Bundesanzeiger Nr. 87 vom 18.06.2009, S. 2129
--> Bekanntmachung als pdf-Datei
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!
Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Mindestlohntarifvertrages aus der Branche
der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
vom 9. Juni 2009
Die Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes
der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (...),
die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) (...) und
die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) (...)
haben gemeinsam gemäß § 7 Abs.1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) beantragt,
den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag vom 12. Mai 2009
für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Antrag wird hiermit
gemäß § 7 Abs.5 AEntG bekannt gemacht. Der Tarifvertrag ist
im Folgenden (Anlage) abgedruckt.
Schriftliche Stellungnahmen können innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen,
vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger
an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) eingereicht
werden.
Bonn, den 9. Juni 2009
III a 3 - 31245 - 21 |
Anlage
Tarifvertrag
vom 12. Mai 2009
Zwischen der
Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes
der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V. (...)
einerseits
sowie der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) (...)
und der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) (...)
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1) |
räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2) |
sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen
von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder
selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten
oder Dritten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB) erbringen. Ausgenommen sind Träger
der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen. |
3) |
persönlich für alle Arbeitnehmer/innen mit folgenden Ausnahmen: |
| a) | Auszubildende, Umschüler/innen sowie
Praktikanten/innen in außerbetrieblichen Maßnahmen; |
| b) | Arbeitnehmer/innen, die nach den Vorschriften
des SGB gefördert und zum Zweck ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung bzw.
Integration beschäftigt werden. |
§ 2 Regelungsgegenstände
1) |
Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich
die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch.
Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung
eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich
nicht gewollt. |
2) |
Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben
unberührt. |
§ 3 Entgelt
1) |
Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig
vom Einsatzort - mindestens |
| 1a) |
für Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung: |
| | 10,71 € |
(Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern) |
| | 9,53 € |
(in allen übrigen Bundesländern) |
| 1b) |
für Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich: |
| | 12,28 € |
(Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern) |
| | 10,93 € |
(in allen übrigen Bundesländern) |
| 1c) |
für alle übrigen Arbeitnehmer/innen: 7,60 € |
2) |
Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung sind mit Sachbearbeitungsaufgaben betraut,
die in der Regel einen kaufmännischen Berufsabschluss erfordern. |
3) |
Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus-
und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmer/innen betraut. |
4) |
Der Anspruch auf die Mindestvergütung wird spätestens
zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den
die Mindestvergütung zu zahlen ist. |
§ 4 Urlaub
Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch
auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung
einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage;
der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem unterbrochenen Arbeitsverhältnis
von sechs Monaten.
§ 5 Inkrafttreten
1) |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. |
2) |
Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 2011,
schriftlich gekündigt werden. |
3) |
Für die Tarifvertragsparteien besteht im Jahre 2009,
frühestens jedoch zum 31. Oktober 2009, ein Sonderkündigungsrecht
mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats.
Dabei ist die Nachwirkung
ausgeschlossen. |
Berlin, den 12. Mai 2009
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