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Arbeitsrecht
Nachwirkung eines Tarifvertrages
Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 25.10.00
(4 AZR 212/00)
NZA 2001, 1146
BB 2001, 2165


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Leitsätze:
1.  Wenn die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gemäß § 5 Abs.5 Satz 3 TVG mit dessen Ablauf endet, wirken seine Rechtsnormen gemäß § 4 Abs.5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach.
2.  Diese Nachwirkung wird durch einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten Folgetarifvertrag nicht beendet.
 

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