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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.06 als Art.1
des "Gesetzes
zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung" vom 14.08.06 in Kraft getreten (BGBl. I 2006 S.1897).
Mit Gesetz vom 02.12.06 (Art.8, BGBl. I 2006 S.2742, 2745) wurden einige
"redaktionelle Fehler" des Gesetzes vom 14.08.06 berichtigt.
Umfangreiche Infos, Erläuterungen, Fallbeispiele und Materialien
zu dem neuen Gesetz finden Sie in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden zum AGG.
Das AGG dient der Umsetzung von 4 europäischen Richtlinien.
Erste Erfahrungen mit dem AGG:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.07
Erste Urteile zum AGG (IHK-Info / pdf)
Erste Erfahrungen mit der Rechtsprechung (RA Oberwetter / pdf)
1 Jahr AGG (Stellungnahmen / Bewertungen)
Zwei hervorragende Urteile:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.08
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.07
Ein misslungenes Urteil:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.07
Ein bemerkenswerter Sachverhalt:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.07
AGG und Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.08
In die Elternzeit gemobbt?
500.000-Euro-Klage beim Arbeitsgericht Wiesbaden (Urteil vom 18.12.08)
Stichworte zum AGG:
Diskriminierungsmerkmale
Begriff Benachteiligung
Zulässigkeit / Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
Ansprüche des Betroffenen bei (unzulässiger) Benachteiligung
Ausschlussfristen
Beweislast im AGG-Prozess
Arbeitgeberpflichten
Einzelfragen
Links zum AGG
Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG):
Rasse / ethnische Herkunft
Geschlecht
Religion / Weltanschauung
Behinderung (auch einfache Behinderung)
Alter (Lebensalter: jung oder alt)
sexuelle Identität
Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen eines (oder mehrerer)
dieser Diskriminierungsmerkmale im Arbeitsrecht (§§ 6-18 AGG) und im allgemeinen
Zivilrecht (§§ 19-21 AGG).
Im Arbeitsrecht bestanden schon bisher vergleichbare Benachteiligungsverbote
wegen des Geschlechts (§§ 611a, 611b, 612 Abs.3 BGB a.F.) und wegen
einer Schwerbehinderung (§ 81 Abs.2 SGB IX a.F.).
Diese Benachteiligungsverbote wurden in das AGG übernommen und
auf die neuen Diskriminierungsmerkmale erweitert, so dass
das Benachteiligungsverbot jetzt z.B. auch für Menschen
mit einer einfachen Behinderung gilt.
Eine Gegenüberstellung der alten / neuen gesetzlichen Regelungen
zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht finden Sie in meinem
Arbeitsrechtlichen Leitfaden
zum AGG.
Begriff Benachteiligung (§ 3 AGG):
unmittelbare Benachteiligung
mittelbare Benachteiligung
Belästigung (Mobbing / sexuelle Belästigung)
Anweisung zur Benachteiligung
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn aufgrund scheinbar
neutraler Kriterien differenziert wird, wenn also nicht direkt
auf ein Diskriminierungsmerkmal abgestellt wird, im Ergebnis aber nur oder
überwiegend solche Personen betroffen sind, die ein Diskriminierungsmerkmal
erfüllen.
"hervorragende Deutschkenntnisse"
als mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft
--> Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.07
"langjährige Berufserfahrung"
als mittelbare Benachteiligung wegen des Alters
Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war bisher
im Beschäftigtenschutzgesetz geregelt.
Zulässigkeit / Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung:
Das AGG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals.
In folgenden Fällen kann eine solche Ungleichbehandlung zulässig / gerechtfertigt sein:
mittelbare Benachteiligung: wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 3 Abs.2 AGG)
im Arbeitsrecht: wenn eine bestimmte Eigenschaft ("berufliche Anforderung")
für die auszuübende Tätigkeit unverzichtbar ("wesentlich und entscheidend") ist
(§ 8 AGG)
im Arbeitsrecht: besondere Regelungen für Religions- und Weltanschauungs-
gemeinschaften (§ 9 AGG / "Kirchenklausel")
im Arbeitsrecht: eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann gerechtfertigt sein,
wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (§ 10 AGG)
Faustregel Arbeitsrecht: mittelbare Ungleichbehandlungen und unmittelbare
Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind eher zulässig / gerechtfertigt als
unmittelbare Ungleichbehandlungen wegen der übrigen Diskriminierungsmerkmale.
im allgemeinen Zivilrecht: unter bestimmten Voraussetzungen (§ 20 AGG),
allerdings nicht wegen der Diskriminierungsmerkmale Rasse / ethnische Herkunft
Eine graphische Darstellung zur Zulässigkeit / Rechtfertigung
einer Ungleichbehandlung nach dem AGG finden Sie
in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden
zum AGG.
Ansprüche des Betroffenen bei (unzulässiger) Benachteiligung:
Anspruch auf Beseitigung / Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr)
Anspruch auf Schadensersatz / Entschädigung
--> Arbeitsrecht: § 15 AGG
--> allgemeines Zivilrecht: § 21 AGG
Zur Durchsetzung dieser Ansprüche haben benachteiligte Beschäftigte
im Arbeitsrecht außerdem folgende Rechte:
Beschwerderecht (§ 13 AGG)
Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG), nur bei Belästigungen
Maßregelungsverbot (§ 16 AGG)
Ausschlussfristen:
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz / Entschädigung
gelten kurze Ausschlussfristen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfristen
erlischt der Anspruch allein wegen des Zeitablaufs:
Arbeitsrecht: zweistufige Ausschlussfrist:
--> schriftliche Geltendmachung: 2 Monate
(§ 15 Abs.4 AGG),
gerechnet ab Kenntnis der Benachteiligung
--> gerichtliche Geltendmachung: 3 Monate
(§ 61b ArbGG),
gerechnet ab der schriftlichen Geltendmachung
allgemeines Zivilrecht: 2 Monate (§ 21 Abs.5 AGG)
Beweislast im AGG-Prozess
(§ 22 AGG):
Im Prozess muss der Betroffene (nur) Indizien (Hilfstatsachen) beweisen, die eine
Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen.
Wenn solche Indizien gegeben sind, dann muss der Anspruchsgegner
(im Arbeitsrecht: der Arbeitgeber) beweisen, dass keine
unzulässige Benachteiligung vorliegt (§ 22 AGG).
Im Arbeitsrecht bestanden entsprechende Beweislast-Regeln
schon bisher bei Benachteiligungen
wegen des Geschlechts (§ 611a Abs.1
Satz 3 BGB a.F.) und
wegen einer Schwerbehinderung (§ 81 Abs.2 Nr.1 Satz 3 SGB IX).
Beispiele für solche Indizien (aus dem Arbeitsrecht):
diskriminierende Stellenausschreibungen (§ 11 AGG)
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.04
"falsche" Fragen im Vorstellungsgespräch
--> z.B. Frage nach Schwangerschaft
umstritten: statistische Daten (z.B. Geschlechtsverteilung
auf den betrieblichen Führungsebenen)
--> LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.08 (pro)
--> LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.09 (contra)
bei schwerbehinderten Bewerbern:
Verstoß gegen die Pflichten des § 81 Abs.1 SGB IX
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.05
--> Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 07.11.05
siehe auch (Gesamtbetrachtung der Indizien)
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.08
Arbeitgeberpflichten:
Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs.1 AGG)
Verbot diskriminierender Stellenausschreibungen
(§ 11 AGG)
(vorbeugende) Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung,
insbesondere Schulungen (§ 12 Abs.1, 2 AGG)
Maßnahmen gegen benachteiligende Beschäftigte
(§ 12 Abs.3 AGG),
insbesondere Vorgesetzte / Kollegen
Maßnahmen gegen benachteiligende Dritte
(§ 12 Abs.4 AGG),
insbesondere Kunden / Lieferanten
Bekanntmachung des Gesetzes im Betrieb (§ 12 Abs.5 AGG)
Erläuterungen zu diesen Arbeitgeberpflichten
finden Sie in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden zum AGG.
Einzelfragen:
AGG und Kündigung
betriebliche Beschwerdestelle
Altershöchstgrenze für Piloten
Urteile zum Thema Mobbing
unzureichende Umsetzung der EG-Antidiskriminierungsrichtlinien
Links zum AGG:
Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2006 S.1897
erste Änderung des AGG: BGBl. I 2006 S.2742 (Art.8)
Gesetzestext
Rechtsprechungsübersicht
Handwerkstag Baden-Württemberg
IHK Aachen
IHK Karlsruhe
D G B
Beck-Verlag
AuS-Portal
Wikipedia
Bundesministerium der Justiz (BMJ), Pressemitteilung vom 29.06.06
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(§§ 25ff AGG)
Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR)
Sieg der Vernunft!
Das diskriminierende "AGG-Hopping-Archiv" hat seine Tätigkeit eingestellt.
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