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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

   

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.06 als Art.1 des "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" vom 14.08.06 in Kraft getreten (BGBl. I 2006  S.1897). Mit Gesetz vom 02.12.06 (Art.8, BGBl. I 2006  S.2742, 2745) wurden einige "redaktionelle Fehler" des Gesetzes vom 14.08.06 berichtigt.

Umfangreiche Infos, Erläuterungen, Fallbeispiele und Materialien zu dem neuen Gesetz finden Sie in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden zum AGG.

Das AGG dient der Umsetzung von 4 europäischen Richtlinien.

Erste Erfahrungen mit dem AGG:

  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.07
  • Erste Urteile zum AGG  (IHK-Info / pdf)
  • Erste Erfahrungen mit der Rechtsprechung  (RA Oberwetter / pdf)
  • 1 Jahr AGG (Stellungnahmen / Bewertungen)
  • Zwei hervorragende Urteile:

  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.08
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.07
  • Ein misslungenes Urteil:

  • Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.07
  • Ein bemerkenswerter Sachverhalt:

  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.07
  • AGG und Tarifverträge:

  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.08
  • In die Elternzeit gemobbt?

  • 500.000-Euro-Klage beim Arbeitsgericht Wiesbaden (Urteil vom 18.12.08)
  • Stichworte zum AGG:

  • Diskriminierungsmerkmale
  • Begriff Benachteiligung
  • Zulässigkeit / Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
  • Ansprüche des Betroffenen bei (unzulässiger) Benachteiligung
  • Ausschlussfristen
  • Beweislast im AGG-Prozess
  • Arbeitgeberpflichten
  • Einzelfragen
  • Links zum AGG
  • Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG):

  • Rasse / ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion / Weltanschauung
  • Behinderung (auch einfache Behinderung)
  • Alter (Lebensalter: jung oder alt)
  • sexuelle Identität
  • Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen eines (oder mehrerer) dieser Diskriminierungsmerkmale im Arbeitsrecht (§§ 6-18 AGG) und im allgemeinen Zivilrecht (§§ 19-21 AGG).

    Im Arbeitsrecht bestanden schon bisher vergleichbare Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts (§§ 611a, 611b, 612 Abs.3 BGB a.F.) und wegen einer Schwerbehinderung (§ 81 Abs.2 SGB IX a.F.). Diese Benachteiligungsverbote wurden in das AGG übernommen und auf die neuen Diskriminierungsmerkmale erweitert, so dass das Benachteiligungsverbot jetzt z.B. auch für Menschen mit einer einfachen Behinderung gilt.

    Eine Gegenüberstellung der alten / neuen gesetzlichen Regelungen zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht finden Sie in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden zum AGG.

    Begriff Benachteiligung (§ 3 AGG):

  • unmittelbare Benachteiligung
  • mittelbare Benachteiligung
  • Belästigung (Mobbing / sexuelle Belästigung)
  • Anweisung zur Benachteiligung
  • Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn aufgrund scheinbar neutraler Kriterien differenziert wird, wenn also nicht direkt auf ein Diskriminierungsmerkmal abgestellt wird, im Ergebnis aber nur oder überwiegend solche Personen betroffen sind, die ein Diskriminierungsmerkmal erfüllen.

  • "hervorragende Deutschkenntnisse"
        als mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft
        --> Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.09.07
  • "langjährige Berufserfahrung"
        als mittelbare Benachteiligung wegen des Alters
  • Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war bisher im Beschäftigtenschutzgesetz geregelt.

    Zulässigkeit / Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung:
    Das AGG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals. In folgenden Fällen kann eine solche Ungleichbehandlung zulässig / gerechtfertigt sein:

  • mittelbare Benachteiligung: wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 3 Abs.2 AGG)
  • im Arbeitsrecht: wenn eine bestimmte Eigenschaft ("berufliche Anforderung")
        für die auszuübende Tätigkeit unverzichtbar ("wesentlich und entscheidend") ist
        (§ 8 AGG)
  • im Arbeitsrecht: besondere Regelungen für Religions- und Weltanschauungs-
        gemeinschaften (§ 9 AGG / "Kirchenklausel")
  • im Arbeitsrecht: eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann gerechtfertigt sein,
        wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (§ 10 AGG)
  • Faustregel Arbeitsrecht: mittelbare Ungleichbehandlungen und unmittelbare
        Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind eher zulässig / gerechtfertigt als
        unmittelbare Ungleichbehandlungen wegen der übrigen Diskriminierungsmerkmale.
  • im allgemeinen Zivilrecht: unter bestimmten Voraussetzungen (§ 20 AGG),
        allerdings nicht wegen der Diskriminierungsmerkmale Rasse / ethnische Herkunft
  • Eine graphische Darstellung zur Zulässigkeit / Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach dem AGG finden Sie in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden zum AGG.

    Ansprüche des Betroffenen bei (unzulässiger) Benachteiligung:

  • Anspruch auf Beseitigung / Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr)
  • Anspruch auf Schadensersatz / Entschädigung
        -->  Arbeitsrecht: § 15 AGG
        -->  allgemeines Zivilrecht: § 21 AGG
  • Zur Durchsetzung dieser Ansprüche haben benachteiligte Beschäftigte im Arbeitsrecht außerdem folgende Rechte:

  • Beschwerderecht (§ 13 AGG)
  • Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG), nur bei Belästigungen
  • Maßregelungsverbot (§ 16 AGG)
  • Ausschlussfristen:
    Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz / Entschädigung gelten kurze Ausschlussfristen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfristen erlischt der Anspruch allein wegen des Zeitablaufs:

  • Arbeitsrecht: zweistufige Ausschlussfrist:
        -->  schriftliche Geltendmachung: 2 Monate (§ 15 Abs.4 AGG),
              gerechnet ab Kenntnis der Benachteiligung
        -->  gerichtliche Geltendmachung: 3 Monate (§ 61b ArbGG),
              gerechnet ab der schriftlichen Geltendmachung
  • allgemeines Zivilrecht: 2 Monate (§ 21 Abs.5 AGG)
  • Beweislast im AGG-Prozess (§ 22 AGG):
    Im Prozess muss der Betroffene (nur) Indizien (Hilfstatsachen) beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen. Wenn solche Indizien gegeben sind, dann muss der Anspruchsgegner (im Arbeitsrecht: der Arbeitgeber) beweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt (§ 22 AGG).

    Im Arbeitsrecht bestanden entsprechende Beweislast-Regeln schon bisher bei Benachteiligungen

  • wegen des Geschlechts (§ 611a Abs.1 Satz 3 BGB a.F.) und
  • wegen einer Schwerbehinderung (§ 81 Abs.2 Nr.1 Satz 3 SGB IX).
  • Beispiele für solche Indizien (aus dem Arbeitsrecht):

  • diskriminierende Stellenausschreibungen (§ 11 AGG)
        -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.04
  • "falsche" Fragen im Vorstellungsgespräch
        -->  z.B. Frage nach Schwangerschaft
  • umstritten: statistische Daten (z.B. Geschlechtsverteilung
        auf den betrieblichen Führungsebenen)

        -->  LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.08 (pro)
        -->  LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.09 (contra)
  • bei schwerbehinderten Bewerbern:
        Verstoß gegen die Pflichten des § 81 Abs.1 SGB IX

        -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.05
        -->  Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 07.11.05
  • siehe auch (Gesamtbetrachtung der Indizien)
        -->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.08
  • Arbeitgeberpflichten:

  • Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs.1 AGG)
  • Verbot diskriminierender Stellenausschreibungen (§ 11 AGG)
  • (vorbeugende) Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung,
        insbesondere Schulungen
    (§ 12 Abs.1, 2 AGG)
  • Maßnahmen gegen benachteiligende Beschäftigte (§ 12 Abs.3 AGG),
        insbesondere Vorgesetzte / Kollegen
  • Maßnahmen gegen benachteiligende Dritte (§ 12 Abs.4 AGG),
        insbesondere Kunden / Lieferanten
  • Bekanntmachung des Gesetzes im Betrieb (§ 12 Abs.5 AGG)
  • Erläuterungen zu diesen Arbeitgeberpflichten finden Sie in meinem Arbeitsrechtlichen Leitfaden zum AGG.

    Einzelfragen:

  • AGG und Kündigung
  • betriebliche Beschwerdestelle
  • Altershöchstgrenze für Piloten
  • Urteile zum Thema Mobbing
  • unzureichende Umsetzung der EG-Antidiskriminierungsrichtlinien
  • Links zum AGG:

  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2006  S.1897
  • erste Änderung des AGG: BGBl. I 2006  S.2742  (Art.8)
  • Gesetzestext
  • Rechtsprechungsübersicht
  • Handwerkstag Baden-Württemberg
  • IHK Aachen
  • IHK Karlsruhe
  • D G B
  • Beck-Verlag
  • AuS-Portal
  • Wikipedia
  • Bundesministerium der Justiz (BMJ), Pressemitteilung vom 29.06.06
  • Antidiskriminierungsstelle des Bundes (§§ 25ff AGG)
  • Deutsche Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR)
  • Sieg der Vernunft!
    Das diskriminierende "AGG-Hopping-Archiv" hat seine Tätigkeit eingestellt.

     
     
    noch Fragen?   Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen - Arbeitsrecht, Mietrecht, Inkasso, Gesetze, Tarifverträge     Rechtsberatung  

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
      
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