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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung
(...) um eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag handelt.
Im ersten Fall folgt die Verpflichtung des (Arbeitgebers),
dem (Arbeitnehmer) die Vereinbarung (...) zugänglich zu machen,
aus § 77 Abs.2 Satz 3 BetrVG und im zweiten Fall aus § 8 TVG. Die in diesen Vorschriften
statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsvereinbarung bzw.
den Tarifvertrag 'auszulegen' bedeutet in beiden Fällen,
dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anforderung
das entsprechende Regelwerk zugänglich machen muss." |
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