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Arbeitsrecht
Tarifvertragsgesetz
Einsicht in Tarifverträge
-->  § 8 TVG

Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 09.12.04
(5 Sa 328/04)


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Leitsatz:
  Die in § 8 TVG sowie in § 77 Abs.2 Satz 3 BetrVG statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung auszulegen, bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen muss.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung (...) um eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag handelt. Im ersten Fall folgt die Verpflichtung des (Arbeitgebers), dem (Arbeitnehmer) die Vereinbarung (...) zugänglich zu machen, aus § 77 Abs.2 Satz 3 BetrVG und im zweiten Fall aus § 8 TVG. Die in diesen Vorschriften statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Betriebsvereinbarung bzw. den Tarifvertrag 'auszulegen' bedeutet in beiden Fällen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Anforderung das entsprechende Regelwerk zugänglich machen muss."
 

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